Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 56. 601 
Zu diesem Zwecke sind die Arbeiten in möglichst kleinen Losen zu vergeben, um tun- 
lichst vielen Gewerbetreibenden Arbeitsgelegenheit zu bieten und damit die Fortführung ihrer 
Betriebe zu erleichtern. Eine Vergebung in Generalunternehmung hat bis auf weiteres 
grundsätzlich zu unterbleiben. 
Die kleineren Unternehmer sind insbesondere bei der Vergebung von Unterhaltungs- 
arbeiten sowie von sonstigen Arbeiten zu berücksichtigen, bei denen größere maschinelle Vor- 
richtungen entbehrt werden können. 
Den Unternehmern ist zur Pflicht zu machen, daß sie bei der Ausführung der Arbeiten — 
etwa durch Kürzung der Arbeitszeit oder durch ähnliche Maßnahmen — auf die Verwendung 
einer möglichst großen Anzahl von Arbeitern Bedacht nehmen, um in möglichst weitgehendem 
Maße Arbeitsgelegenheit zu schaffen. Arbeit in Uberstunden ist grundsätzlich auszuschließen. 
6. Die vorstehenden Grundsätze (Ziff. 1 bis 5) gelten entsprechend auch für die 
innere Einrichtung der Neu= und Erweiterungsbauten sowie für alle sonstigen 
Arbeiten und Lieferungen für den Staat. 
Anschließend hieran werden nachfolgende weitere Verfügungen getroffen: 
7. Abschlagszahlungen (§ 22 der allgemeinen Vertragsbedingungen) dürfen bis auf 
weiteres auch ohne Genehmigung der vorgesetzten Stelle über neunzig vom Hundert der 
Vertragssumme hinaus gewährt werden, wenn die Behörde es für vertretbar erachtet. 
8. Die Schlußabrechnungen (§ 23 der allgemeinen Vertragsbedingungen) sind für jeden 
an einem Bau beteiligten Unternehmer sofort nach Beendigung seiner Arbeiten 
vorzunehmen. Sobald die Schlußabrechnung beiderseits anerkannt ist, ist die Schlußzahlung 
ungesäumt anzuweisen; soweit eine Prüfung der Schlußabrechnung durch die vorgesetzte 
Behörde vorgeschrieben ist, darf die Zahlung unter Vorbehalt dieser Prüfung angewiesen werden. 
9. Sicherheitsleistungen, auf die nach den 88 35, 36 der Vergebungsvorschriften 
hätte verzichtet werden können, sind unverzüglich freizugeben. Das gleiche gilt für Sicher- 
heitsleistungen, die nach der Prüfung der geleisteten Arbeiten und Lieferungen nicht mehr 
erforderlich sind. 
Bei allen übrigen Sicherheitsleistungen ist zu würdigen, wieweit sie ohne Schädigung 
der staatlichen Interessen vor Ablauf der vertragsmäßigen Hinterlegungsfrist teilweise frei- 
gegeben werden können, und hiernach das Weitere ungesäumt zu veranlassen. 
10. Die Bestimmungen in Ziff. 7, 8 und 9 gelten auch für den Bereich der Ver- 
kehrsverwaltung. Im übrigen verbleibt es vorerst bei dem Erlasse des Staatsministeriums 
für Verkehrsangelegenheiten vom 3. August d. Is. 12/J, da die Verkehrsverwaltung gezwungen 
ist, bei ihren Maßnahmen in erster Linie auf die ihr im Interesse der Schlagfertigkeit des 
Heeres sowie sonst infolge des Krieges obliegenden besonderen Aufgaben Rücksicht zu nehmen.
	        
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