Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 69. 609 
86. Vermittlungs- 
tätigkeit. 
Alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen u. dgl. sind mit der genauen Angabe der 8 
Bezeichnung (§ 4) und der Geschäftsräume zu versehen. 
§ 7. 
Die §§ 11, 12, 17 Z. 2—8 der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1910, Stellen- 
vermittler betreffend, (G Bl. S. 924) finden auf die Stellen= und Arbeitsnachweise ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 8. 
Nachweise, welche für weibliche Personen Stellen im Auslande vermitteln, haben der 
Distriktspolizeibehörde ein Verzeichnis der Namen dieser Personen und der ihnen vermittelten 
Stellen nach näherer Anordnung regelmäßig vorzulegen. 
§ 9. 
Den Nachweisen ist verboten, andere als die von ihnen angegebenen und der Distrikts- 
polizeibehörde zu bezeichnenden Stellen zu vermitteln. 
8 10. 
Die Nachweise haben: 
1. zu Beginn einer jeden Woche dem von der Distriktspolizeibehörde bestimmten 
gemeindlichen Arbeitsamte die Zahl der während der abgelaufenen Woche bei 
ihnen eingegangenen Stellenangebote und Stellengesuche, sowie der von ihnen 
vermittelten Stellenbesetzungen mitzuteilen; 
2. für den Tag vor Beginn der ersten Berichtswoche die Gesamtzahl aller bis 
dahin bei ihnen eingegangenen, noch nicht erledigten Stellenangebote und Stellen- 
gesuche anzuzeigen; 
3. offene Stellen, die sie innerhalb der ersten 2 Tage nach dem Tage der An— 
meldung nicht besetzen können, spätestens am 3. Tage nach dem Tage der 
Anmeldung unter Mitteilung etwaiger besonderer Wünsche des Arbeitgebers dem 
gemeindlichen Arbeitsamt bekanntzugeben, damit dieses gegebenenfalls die Zuweisung 
der gewünschten Arbeitskräfte aus den bei ihm angemeldeten Arbeitsuchenden 
vornehmen kann; 
4. dem gemeindlichen Arbeitsamt auf Ansuchen weitere Aufschlüsse zu erteilen, soweit 
diese dazu bestimmt sind, einen genaueren Uberblick über die Lage des Arbeits- 
markts zu erlangen oder die Arbeitsvermittlung zu erleichtern. 
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