Nr. 69. 609
86. Vermittlungs-
tätigkeit.
Alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen u. dgl. sind mit der genauen Angabe der 8
Bezeichnung (§ 4) und der Geschäftsräume zu versehen.
§ 7.
Die §§ 11, 12, 17 Z. 2—8 der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1910, Stellen-
vermittler betreffend, (G Bl. S. 924) finden auf die Stellen= und Arbeitsnachweise ent-
sprechende Anwendung.
§ 8.
Nachweise, welche für weibliche Personen Stellen im Auslande vermitteln, haben der
Distriktspolizeibehörde ein Verzeichnis der Namen dieser Personen und der ihnen vermittelten
Stellen nach näherer Anordnung regelmäßig vorzulegen.
§ 9.
Den Nachweisen ist verboten, andere als die von ihnen angegebenen und der Distrikts-
polizeibehörde zu bezeichnenden Stellen zu vermitteln.
8 10.
Die Nachweise haben:
1. zu Beginn einer jeden Woche dem von der Distriktspolizeibehörde bestimmten
gemeindlichen Arbeitsamte die Zahl der während der abgelaufenen Woche bei
ihnen eingegangenen Stellenangebote und Stellengesuche, sowie der von ihnen
vermittelten Stellenbesetzungen mitzuteilen;
2. für den Tag vor Beginn der ersten Berichtswoche die Gesamtzahl aller bis
dahin bei ihnen eingegangenen, noch nicht erledigten Stellenangebote und Stellen-
gesuche anzuzeigen;
3. offene Stellen, die sie innerhalb der ersten 2 Tage nach dem Tage der An—
meldung nicht besetzen können, spätestens am 3. Tage nach dem Tage der
Anmeldung unter Mitteilung etwaiger besonderer Wünsche des Arbeitgebers dem
gemeindlichen Arbeitsamt bekanntzugeben, damit dieses gegebenenfalls die Zuweisung
der gewünschten Arbeitskräfte aus den bei ihm angemeldeten Arbeitsuchenden
vornehmen kann;
4. dem gemeindlichen Arbeitsamt auf Ansuchen weitere Aufschlüsse zu erteilen, soweit
diese dazu bestimmt sind, einen genaueren Uberblick über die Lage des Arbeits-
markts zu erlangen oder die Arbeitsvermittlung zu erleichtern.
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