Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 59. 611 
§ 14. Aushang 
der 
In den Betriebsräumen des Nachweises sind an einer in die Augen fallenden leicht Vorschriften. 
zugänglichen Stelle die gegenwärtigen Vorschriften, die in den §§ 3, 7 und 11 angeführten 
Bestimmungen, sowie die Gebührentaxe im großen deutlichen Druck auszuhängen. 
8 15. Untersagung 
· des Betriebs. 
Zuständig zur Untersagung des Betriebs eines Nachweises nach § 17 des Stellen- 
vermittlergesetzes ist die Distriktspolizeibehörde des Sitzes des Nachweises oder seiner Neben- 
stelle, in München die Polizeidirektion. 
8 16. Schluß- 
» bestimmungen. 
Die Vorschriften treten sofort in Kraft. 
Die Bekanntmachung vom 6. Oktober 1910, Stellen= und Arbeitsnachweise betreffend, 
(GBl. S. 941) sowie Ziffer II und IV Abs. 1 der Bekanntmachung vom 16. De- 
zember 1911, Stellenvermittlung betreffend, (GVBl. S. 1336) sind hiemit aufgehoben. 
Die in einzelnen Fällen gewährten Befreiungen von Bestimmungen der ersteren Bekannt- 
machung bleiben bis auf weiteres aufrechterhalten. 
München, den 26. September 1914. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. 
  
Nr. 23/3318 
P I2. 
  
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Nachstehend wird eine auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871, demnach auch mit Gültigkeit für den Postverkehr 
zwischen Bayern, dem Reichs-Pestgebiet und Württemberg erlassene Verordnung des Reichs- 
kanzlers vom 27. September 1914, betreffend Anderung der Postordnung für das Deutsche 
Reich vom 20. März 1900, (GVBl. Nr. 18 vom 31. März 1900) bekanntgegeben. 
München, den 2. Oktober 1914. 
v. Seidlein.
	        
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