Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 59. 613 
3. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. September 1914. 
Der Neichskansler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
  
Nr. 23/3318. 
P II1. 
  
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
#4## Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (GVBl. Nr. 17 
vom 30. März 1900) wird für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung 
des Bundesrats vom 6. August 1914 über die Verlängerung der Wechselprotestfrist wie 
folgt geändert: 
1. Im § 20 a „Postprotest“ ist statt des zweiten Abs. unter v zu setzen: 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der 
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der 
Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht, so wird 
der Wechsel mit dem Postauftrag am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protest- 
frist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn- 
oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen 
die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechsel- 
ordnung erhoben. 
2. Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 11. August 1914 (GVhl. S. 367) wird 
aufgehoben. 
3. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
München, den 2. Oktober 1914. 
v. Beidlein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.