Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 61. 619 
I Mit der gleichen Wirkung kann die Zurechnungserklärung auch zu Gunsten von 
Gewählten abgegeben werden, die auf keiner Vorschlagsliste standen. Wenn nötig, ist dabei 
die Reihenfolge für die Einberufung anzugeben. 
III Zurechnungserklärungen nach Abs. II können auch mit einer Zurechnungserklärung 
nach Abs. I verbunden werden. Soweit nötig, ist dabei gleichfalls die Reihenfolge für die 
Einberufung anzugeben. 
§ 7. 
Im 8 29 der Wahlordnung treten an Stelle der Worte „einer Woche“ die Worte 
„vier Wochen“. 
Leutstetten, den 29. Oktober 1914. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Knözinger. 
  
  
Nr. 3002a 2. 
Bekanntmachung über die gemeindlichen Verhältniswahlen vom 29. Oktober 1914. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Zum Vollzuge der K. Verordnung vom 29. Oktober 1914 (GVBl. S. 617) wird 
folgendes bekanntgegeben: 
1. Zu 8 1 (der 
Der Krieg erheischt gebieterisch, daß bei den bevorstehenden Gemeindewahlen erbitterte Verordnung). 
Wahlkämpfe unterbleiben. Es darf auch mit Zuversicht erwartet werden, daß alle Parteien 
ernstlich bestrebt sein werden, diesem Gebote gerecht zu werden. 
Dem dringenden Bedürfnisse der gegenwärtigen Zeit, alle Kräfte des Volkes zu ein— 
heitlichem Handeln zusammenzufassen, wird es aber noch mehr entsprechen, wenn jeder 
Wahlkampf vermieden bleibt. 
Das Verhältniswahlrecht, das in den Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnern 
gilt, wirkt in dieser Richtung erleichternd, und zwar durch den Schutz der Minderheiten, 
der in ihm liegt, sowie durch die Möglichkeit der Aufstellung gemeinsamer Vorschlagslisten. 
115“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.