Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Zu § 4. 
Zu 85. 
10. 
Hier ist für die Wahlzettel das nämliche bestimmt, wie im § 2 Abs. II für die 
Vorschlagslisten. S. dazu oben Ziff. 8. 
11. 
Für das Ergebnis der gesonderten Ersatzmännerwahl ist es ohne Belang, welche Ge- 
samtzahl von Stimmen für eine Vorschlagsliste abgegeben wird. Jeder Listenkandidat, der 
auch nur eine einzige Stimme erhalten hat, gilt vielmehr als gewählt. 
Bei der Ersatzmännerwahl steht es hiernach von vornherein fest, daß die sämtlichen 
Listenkandidaten aus der Wahl als gewählt hervorgehen werden. Die einzelnen Parteien 
haben bei der Ersatzmännerwahl keinen Anlaß, miteinander zu wetteifern. Die Ersatz- 
männerwahl soll ja auch nur für den Fall von Abgängen in der Gemeindevertretung den 
erforderlichen Ersatz sichern und zugleich Gewähr dafür schaffen, daß durch den Ersatz die 
Parteiverhältnisse nicht verschoben werden. 
12. 
Innerhalb der Vorschlagslisten für die Ersatzmänner ist dagegen die Stimmenzahl, die 
jeder Listenkandidat erhalten hat, für die Reihenfolge der Gewählten entscheidend. Bei der 
Ersatzmännerwahl kann es daher angebracht sein, in den Wahlzetteln, unter Umständen auch 
schon in den Vorschlagslisten, einzelne Namen zu häufen.? 
Bei Häufung von Namen in den Vorschlagslisten wird jedoch darauf zu achten sein, 
daß die Zahl der Ersatzmänner nicht zu klein wird. 
13. 
Die Wahl zum Ersatzmanne — gleich der zum Gemeindebevollmächtigten oder Gemeinde- 
ratei) — setzt die Wählbarkeit des Kandidaten voraus. Seit Ausbruch des Krieges ist 
wiederholt die Frage laut geworden, ob Personen des Beurlaubtenstandes oder des Land- 
sturms, die infolge der Mobilmachung eingerückt sind, zu den Militärpersonen gehören, 
  
Zu Ziff. 11. 
1) Uber das Erfordernis der Zurechnungserklärung eines Gemeindebevollmächtigten oder Gemeinderats für 
die Anwartschaft des Ersatzmanns auf Einberufung s. unten Ziff. 14. 
Zu Ziff. 12. 
1) Näheres über die Häufung von Namen s. in der Vollzugsanweisung zur Wahlordnung Ziff. 6, 15. 
Zu Ziff. 13. 
1) S. die Wahlordnung § 25.
	        
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