Nr. 61. 625
Beilage 1.
[Muster
für die
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlagslisten:) und die Bestimmung, daß die
Ersatzmänner gesondert zu wählen sind.
(Wahlordnung § 3, Verordnung vom 29. Oktober 1914 F 1.)
Die Wahl der Gemeindebevollmächtigten — Gemeinderäte?:) — und
ihrer Ersatzmänner hat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit freien und ver-
bundenen Listen stattzufinden.
Es wird daher aufgefordert, Vorschlagslisten einzureichen. Zugleich wird bestimmt,
daß die Ersatzmänner in gesonderter Wahlhandlung zu wählen sind.
Die Einreichung der Vorschlagslisten hat beim Bürgermeister vor Ablauf der 10 Tage
zu erfolgen, während deren die Wählerliste aufliegt.
Jede Vorschlagsliste muß von mindestens .) in der Wählerliste eingetragenen Per-
sonen unterzeichnet sein.
Keine Vorschlagsliste darf mehr als .) Namen enthalten. Die einzelnen Namen
dürfen auch zweimal oder dreimal — durch Wiederholung der Namen — aufgeführt sein;
doch darf dadurch die bezeichnete Höchstzahl von Namen nicht überschritten werden.
Die Vorgeschlagenen müssen deutlich bezeichnet und in erkennbarer Reihenfolge auf-
geführt sein. Die Vorschlagslisten für die Gemeindebevollmächtigten — Gemeinderäte?) —
und die Vorschlagslisten für die Ersatzmänner müssen voneinander getrennt sein. In jeder
Vorschlagsliste muß daher deutlich angegeben sein, für welche von beiden Wahlen sie gilt.
Der Vorschlagsliste ist die schriftliche Erklärung eines jeden Vorgeschlagenen beizu-
fügen, daß er der Aufnahme in die Vorschlagsliste zustimme. Stimmt jemand der Auf-
nahme in mehr als eine Vorschlagsliste zu, so sind seine sämtlichen Zustimmungserklärungen
ungültig.
1) Diese Aufforderung ist mit der Bekanntmachung über die Auflegung der Wählerliste (Gemeindeord-
nungen Art. 176/105 Abs. IV) zu verbinden. Der Wortlaut des Musters wird sich also an diese Bekanntmachung
unmittelbar anzuschließen haben. 6
Für den Fall der Nachwahl s. die Wahlordnung § 31 und die Vollzugsanweisung dazu Ziff. 31.
2) In den Gemeinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung.
3) 10 in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern, 20 in größeren Gemeinden.
4) So viel, als Gemeindebevollmächtigte oder Gemeinderäte zu wählen sind. 116