Nr. 62. 633
2. Hinter dem durch Ziffer 1 geänderten Absatz ist als neuer Absatz einzurücken:
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts besteht,
kann die Post damit betraut werden, neben der Wechselsumme auch die vom Tage
der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht,
so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrag hinter „Betrag des beigefügten
Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten
Vorzeigung, nämlich vom ... ..... ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die
Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung
des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt,
so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen
ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten
Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 26. Oktober 1914.
Der Neichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Nr. 23/3655
PlII 1.
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend.
4. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (GVl. Nr. 17
vom 30 März 1900) wird, wie folgt, geändert:
1. Im § 20 a „Postprotest“ ist unter V hinter dem zweiten Absatz als neuer Absatz
einzurücken:
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
besteht, kann die Post damit betraut werden, neben der Wechselsumme auch die
vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen ein-
zuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon
Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrag hinter „Betrag
des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom
Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom.. böbb“.