Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 66. 643 
sterium des Königlichen Hauses und des Außern nach Vorschlag der beteiligten Abteilungen 
gebildet. In den Ausschüssen müssen sämtliche Gruppen der Abteilungen vertreten sein. 
Die Zahl der Mitglieder wird durch die Geschäftsordnung bestimmt. In den Gesamt- 
beratungen der vier Abteilungen und in den Ausschußberatungen stimmt jede Abteilung für 
sich ab. Das Stimmemverhältnis ist in der Niederschrift zu bemerken. 
Außerdem können auf Vorschlag des Staatsministeriums Sonderausschüsse von den 
einzelnen Abteilungen oder auch mehreren Abteilungen gemeinsam gebildet werden zur Be- 
ratung und Begutachtung in Fällen, in welchen die Einberufung der Abteilungen weniger 
zweckmäßig oder zu umständlich erscheint. Solche Sonderausschüsse können für die Dauer 
der ganzen Wahlperiode (§ 5 Abs. VI) oder auch für vorübergehende Zwecke gebildet 
werden. « 
§5. 
Die Abteilung für Industrie und Handel besteht aus 
1. acht von den Handelskammern zu wählenden Mitgliedern, 
2. den Direktoren der Bayerischen Landesgewerbeanstalt in Nürnberg, des Pfälzischen 
Gewerbemuseums in Kaiserslautern und dem 1. Vorsitzenden des Polytechnischen 
Vereins in München, 
3. einem bis zwei Hochschulprofessoren, den Vorständen der geognostischen Abteilung 
des Oberbergamts und des Hydrotechnischen Bureaus sowie einem hervorragenden 
Elektrotechniker, 
4. sechs bis zehn Mitgliedern großer bayerischer industrieller und kaufmännischer Verbände. 
Die Abteilung für Handwerk und Gewerbe wird gebildet aus 
1. acht von den Handwerkskammern zu wählenden Mitgliedern, 
2. den Direktoren der Bayerischen Landesgewerbeanstalt in Nürnberg und des 
Pfälzischen Gewerbemuseums in Kaiserslautern, dem 1. Vorsitzenden des Bayer. 
Kunstgewerbevereins in München und einem oder mehreren Beamten des Ge- 
werbeförderungsdienstes, 
3. drei bis sieben Mitgliedern großer bayerischer gewerblicher Verbände. 
Die Abteilung für Arbeiterschutz und -Wohlfahrt setzt sich zusammen aus 
1. je vier von den Gesellenausschüssen der Handwerkskammern und von den Aus- 
schüssen der auf Grund des § 1351 der Reichsversicherungsordnung gebildeten 
Versicherungsanstalten zu wählenden Gesellen und industriellen Arbeitern, 
2. dem Zentralinspektor für Fabriken und Gewerbe, dem Landesgewerbearzt, einem 
weiteren Beamten der Gewerbeaufsicht sowie dem Zentralwohnungsinspektor, 
drei Arbeitersekretären und drei bis fünf Mitgliedern großer bayerischer Arbeiterverbände, 
je einem Professor der Gewerbehygiene, der Chemie und der Maschinenkunde. 
S 
Zusammen- 
setzung 
der 
Abteilungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.