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Die Abteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der kaufmännischen und
technischen Angestellten besteht aus:
1. acht Vertretern derjenigen kaufmännischen Verbände, in welchen die Handlungs-
gehilfen Bayerns vertreten sind. Zur Abordnung je eines Vertreters sind die-
jenigen acht selbständigen Verbände berechtigt, welche die meisten bayerischen
Handlungsgehilfen als Mitglieder haben. Entscheidend ist die Zahl der im
Verbande vertretenen bayerischen Handlungsgehilfen, wobei männliche und weib-
liche Mitglieder gezählt werden. Im übrigen ist es gleichgültig, ob es sich um
kaufmännische Verbände handelt, bei welchen auch Geschäftsherren vertreten sind
oder um reine Handlungsgehilfenverbände und ob der Wirkungskreis des Ver-
bandes sich auf ganz Bayern oder auf Teile des Königreichs oder aber über
Bayern hinaus erstreckt. Bei einem Gesamtverband, welchem auch selbständige
Verbände als Mitglieder angehören, die ihrerseits zur Abordnung eines Vertreters
berechtigt sind, werden die Mitglieder dieser Unterverbände bei der Feststellung
der Mitgliederzahl nicht eingerechnet. Unter den Handlungsgehilfen-Vertretern
dürfen höchstens drei Beamte der Verbände sich befinden. Die beteiligten Ver-
bände haben sich zu verständigen, welche drei Verbände Beamte entsenden. Kann
eine Einigung hierüber nicht erzielt werden, so entscheidet das Staatsministerium
des Königlichen Hauses und des Außern;
2. aus vier Vertretern der technischen Angestellten, welche vom sozialen Ausschuß der
Techniker-Verbände, nämlich des Deutschen Techniker-Verbandes, des Deutschen
Werkmeister-Verbandes und des Bundes technisch-industrieller Beamter vorge-
schlagen werden;
3. dem Zentralinspektor für Fabriken und Gewerbe, dem Landesgewerbearzt, einem
Professor der Gewerbehygiene, einem Beamten des Gewerbeförderungsdienstes des
Ministeriums und dem Vorsitzenden des Gewerbe= und Kaufmannsgerichts München.
Für die sämtlichen zu wählenden Mitglieder der Abteilungen sind Ersatzmänner zu
wählen. Desgleichen sind für diejenigen Mitglieder, welche dem Ministerium von den Ver-
bänden der Interessenten benannt werden, Ersatzmänner zu benennen. Bei den übrigen
Mitgliedern wird das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern ermächtigt,
soferne hiefür Veranlassung besteht, jeweils einen Stellvertreter einzuberufen.
Für die gewählten Mitglieder richtet sich die Dauer der Wahlperiode und das Wahl-
verfahren nach der vom Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern bestimmten
Wahlordnung. Die Amtsdauer der vom Staatsministerium ernannten und der von den
Verbänden abgeordneten Vertreter erlischt mit dem Ende der für die gewählten Mitglieder
bestimmten Wahlperiode.