Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Die Abteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der kaufmännischen und 
technischen Angestellten besteht aus: 
1. acht Vertretern derjenigen kaufmännischen Verbände, in welchen die Handlungs- 
gehilfen Bayerns vertreten sind. Zur Abordnung je eines Vertreters sind die- 
jenigen acht selbständigen Verbände berechtigt, welche die meisten bayerischen 
Handlungsgehilfen als Mitglieder haben. Entscheidend ist die Zahl der im 
Verbande vertretenen bayerischen Handlungsgehilfen, wobei männliche und weib- 
liche Mitglieder gezählt werden. Im übrigen ist es gleichgültig, ob es sich um 
kaufmännische Verbände handelt, bei welchen auch Geschäftsherren vertreten sind 
oder um reine Handlungsgehilfenverbände und ob der Wirkungskreis des Ver- 
bandes sich auf ganz Bayern oder auf Teile des Königreichs oder aber über 
Bayern hinaus erstreckt. Bei einem Gesamtverband, welchem auch selbständige 
Verbände als Mitglieder angehören, die ihrerseits zur Abordnung eines Vertreters 
berechtigt sind, werden die Mitglieder dieser Unterverbände bei der Feststellung 
der Mitgliederzahl nicht eingerechnet. Unter den Handlungsgehilfen-Vertretern 
dürfen höchstens drei Beamte der Verbände sich befinden. Die beteiligten Ver- 
bände haben sich zu verständigen, welche drei Verbände Beamte entsenden. Kann 
eine Einigung hierüber nicht erzielt werden, so entscheidet das Staatsministerium 
des Königlichen Hauses und des Außern; 
2. aus vier Vertretern der technischen Angestellten, welche vom sozialen Ausschuß der 
Techniker-Verbände, nämlich des Deutschen Techniker-Verbandes, des Deutschen 
Werkmeister-Verbandes und des Bundes technisch-industrieller Beamter vorge- 
schlagen werden; 
3. dem Zentralinspektor für Fabriken und Gewerbe, dem Landesgewerbearzt, einem 
Professor der Gewerbehygiene, einem Beamten des Gewerbeförderungsdienstes des 
Ministeriums und dem Vorsitzenden des Gewerbe= und Kaufmannsgerichts München. 
Für die sämtlichen zu wählenden Mitglieder der Abteilungen sind Ersatzmänner zu 
wählen. Desgleichen sind für diejenigen Mitglieder, welche dem Ministerium von den Ver- 
bänden der Interessenten benannt werden, Ersatzmänner zu benennen. Bei den übrigen 
Mitgliedern wird das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern ermächtigt, 
soferne hiefür Veranlassung besteht, jeweils einen Stellvertreter einzuberufen. 
Für die gewählten Mitglieder richtet sich die Dauer der Wahlperiode und das Wahl- 
verfahren nach der vom Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern bestimmten 
Wahlordnung. Die Amtsdauer der vom Staatsministerium ernannten und der von den 
Verbänden abgeordneten Vertreter erlischt mit dem Ende der für die gewählten Mitglieder 
bestimmten Wahlperiode.
	        
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