Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 66. 645 
Zu den Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse kann das Staatsministerium 
des Königlichen Hauses und des Außern auf Anregung der im Beirat vertretenen Körper- 
schaften und Verbände oder auch aus eigenem Antrieb Sachverständige beiziehen. 
86. Vertretung 
In Angelegenheiten, bei welchen die übrigen Ministerien beteiligt erscheinen, wird diesen A 
die Abordnung von Vertretern anheimgegeben. 
§ 7. Vorstt, 
Den Vorsitz im Landesbeirat führt der Staatsminister des Königlichen Hauses und sihenne 
des Außern oder der von ihm bezeichnete Stellvertreter. 
Die Führung der Geschäfte in den einzelnen Abteilungen und in den Ausschüssen 
wird durch eine von dem Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern zu 
erlassende Geschäftsordnung geregelt. 
8 8. Entschädigung 
Das Amt eines Mitgliedes des Landesbeirates ist ein Ehrenamt. der Mitglieder. 
Den auswärtigen Mitgliedern kommt Ersatz ihrer Reisekosten (Eisenbahnfahrt II. Klasse) 
und ein Tagegeld von 10 M für jeden Sitzungstag zu. 
§ 9. Einberufung. 
Die Einberufung des Landesbeirats sowie der einzelnen Abteilungen und der Aus- 
schüsse erfolgt, so oft Veranlassung hiezu vorliegt, durch das Staatsministerium des König- 
lichen Hauses und des Außern, welchem auch obliegt, alle zum Vollzuge dieser Verordnung 
erforderlichen Einleitungen und Anordnungen zu treffen. 
§ 10. Schluß- 
bestimmung. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt an die Stelle der Königlichen Verordnung vom 
10. Januar 1907, die Errichtung einer Zentralstelle für Industrie, Gewerbe und Handel 
betreffend (GVl. S. 5). 
München, den 13. November 1914. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: · 
Ministerialrat Dr. v. Müller. 
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