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Verschreibungen die Abgabe aus Tarifnummer 3 des Reichsstempelgesetzes auf
Antrag gegen Sicherheitsleistung bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Dar—
lehnsfrist gestundet werden. Die Abgabe ist jedoch spätestens zu entrichten, bevor
die Wertpapiere zur Verwertung des Pfandes von der Darlehnskasse veräußert
oder bevor sie, nach Erlöschen der Verpfändung bei der Darlehnskasse, ausgegeben,
veräußert oder verpfändet werden oder ein sonstiges Geschäft damit gemacht wird.
Im Falle besonderen Bedürfnisses kann die Oberste Landesfinanzbehörde die
Stundungsfrist auf Antrag, jedoch nicht über ein weiteres Jahr hinaus ver—
längern. Sie kann auch die Stundung mit Zustimmung des Reichskanzlers
(Reichsschatzamts) für den Fall der Darlehnsnahme bei einer anderen Anstalt
als einer Darlehnskasse bewilligen.
Die Stundung ist spätestens mit der Anmeldung der Papiere zur Abstempelung
schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß unter näherer Darlegung der Ver-
hältnisse den Grund der Stundung, die begehrte Stundungsfrist und, falls eine
Anmeldung zur Abstempelung der Papiere noch nicht vorliegt, die zur Berechnung
der Steuer notwendigen Unterlagen enthalten. Über den Antrag entscheidet,
sofern sich nicht aus Nr. 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt, die Direktiobehörde.
Ihr ist die Hinterlegung der Papiere als Pfand und eine etwaige Verlängerung
der Darlehnsfrist unverzüglich anzuzeigen.
Die Darlehnskasse darf die ihr zur Sicherheit gegebenen Wertpapiere nach Er-
ledigung der Sicherheit nur an den Darlehnsnehmer zurückgeben. Sie hat vor
einer Veräußerung des Pfandes die Versteuerung der Stücke zu veranlassen.
Die gleichen Verpflichtungen hat im Falle der Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 die dort bezeich-
nete Anstalt vor der Stundungsbewilligung zu übernehmen. Der Darlehnskasse
oder der Anstalt ist von der Bewilligung der Stundung unter Hinweis auf ihre
Verpflichtungen durch die Direktivbehörde Kenntnis zu geben.
Berlin, den 5. November 1914.
Der Keichskanzler.
In Vertretung: Kühn.