Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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1. Etatsmäßige Beamte, die zur freiwilligen Krankenpflege im militärischen Sinne, 
d. h. zur Unterstützung des staatlichen Kriegssanitätsdienstes im Etappengebiete sich 
melden (Ziff. 1, 8 und 9 der Dienstvorschrift für die freiwillige Krankenpflege vom 
21. März 1908), werden unter Fortgewährung ihres Gehalts beurlaubt, wenn sie in der 
Krankenpflege bereits ausgebildet sind und wenn für sie eine bezahlte Aushilfe nicht bestellt 
werden muß. 
2. Etatsmäßige Beamte, die zur freiwilligen Krankenpflege im Heimatgebiete sich 
melden (Ziff. 96 ff. der Dienstvorschrift für die freiwillige Krankenpflege), werden unter 
Fortgewährung ihres Gehalts beurlaubt, wenn sie in der Krankenpflege bereits ausgebildet 
sind, wenn für sie eine bezahlte Aushilfe nicht bestellt werden muß und wenn von dem 
Landeskomitee für freiwillige Krankenpflege bestätigt ist, daß ihre ständige Verwendung im 
Dienste der Krankenpflege dringend geboten ist. 
3. In beiden Fällen (Ziff. 1, 2) ist zu beachten, daß nach Ziff. 62 der Dienstvorschrift 
für die freiwillige Krankenpflege Militärpflichtige und Personen, die dem aktiven Militär- 
dienststand oder dem Beurlaubtenstand angehören, von der Verwendung im Dienste der 
freiwilligen Krankenpflege ausgeschlossen sind. 
Landsturmpflichtige können zwar im Dienste der freiwilligen Krankenpflege verwendet 
werden; im allgemeinen werden jedoch etatsmäßige Beamte, die dem Landsturm angehören, 
nicht zum Eintritt in den Dienst der freiwilligen Krankenpflege beurlaubt werden, um der 
Entscheidung der Ersatzbehörden nicht vorzugreifen. 
4. Nach diesen Grundsätzen ist auch bei der Würdigung von Gesuchen anderer im 
Staatsdienste verwendeter Personen zu verfahren, die sich zum Eintritt in den 
Dienst der freiwilligen Krankenpflege melden. 
5. Die Bescheidung der Gesuche um die Genehmigung des Eintritts in den Dienst 
der freiwilligen Krankenpflege behalten sich die Ministerien vor. 
6. Etatsmäßigen Beamten und anderen im Staatsdienste verwendeten Personen, die 
in der Krankenpflege ausgebildet und zur Beförderung von Verwundeten oder sonstigen 
Kranken von den Bahnhöfen nach den Lazaretten und Privatpflegestätten am Wohnorte 
benötigt sind (Ziff. 98 der Dienstvorschrift für die freiwillige Krankenpflege), werden die 
Amtsvorstände die erforderliche Dienstbefreiung gewähren, soweit dies irgendwie mit der ge- 
ordneten Erledigung des Dienstes vereinbar ist. 
München, den 27. November 1914. 
Dr. Graf v. Vertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. 
v. Seidlein. Dr. v. Anuilling.
	        
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