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1. Etatsmäßige Beamte, die zur freiwilligen Krankenpflege im militärischen Sinne,
d. h. zur Unterstützung des staatlichen Kriegssanitätsdienstes im Etappengebiete sich
melden (Ziff. 1, 8 und 9 der Dienstvorschrift für die freiwillige Krankenpflege vom
21. März 1908), werden unter Fortgewährung ihres Gehalts beurlaubt, wenn sie in der
Krankenpflege bereits ausgebildet sind und wenn für sie eine bezahlte Aushilfe nicht bestellt
werden muß.
2. Etatsmäßige Beamte, die zur freiwilligen Krankenpflege im Heimatgebiete sich
melden (Ziff. 96 ff. der Dienstvorschrift für die freiwillige Krankenpflege), werden unter
Fortgewährung ihres Gehalts beurlaubt, wenn sie in der Krankenpflege bereits ausgebildet
sind, wenn für sie eine bezahlte Aushilfe nicht bestellt werden muß und wenn von dem
Landeskomitee für freiwillige Krankenpflege bestätigt ist, daß ihre ständige Verwendung im
Dienste der Krankenpflege dringend geboten ist.
3. In beiden Fällen (Ziff. 1, 2) ist zu beachten, daß nach Ziff. 62 der Dienstvorschrift
für die freiwillige Krankenpflege Militärpflichtige und Personen, die dem aktiven Militär-
dienststand oder dem Beurlaubtenstand angehören, von der Verwendung im Dienste der
freiwilligen Krankenpflege ausgeschlossen sind.
Landsturmpflichtige können zwar im Dienste der freiwilligen Krankenpflege verwendet
werden; im allgemeinen werden jedoch etatsmäßige Beamte, die dem Landsturm angehören,
nicht zum Eintritt in den Dienst der freiwilligen Krankenpflege beurlaubt werden, um der
Entscheidung der Ersatzbehörden nicht vorzugreifen.
4. Nach diesen Grundsätzen ist auch bei der Würdigung von Gesuchen anderer im
Staatsdienste verwendeter Personen zu verfahren, die sich zum Eintritt in den
Dienst der freiwilligen Krankenpflege melden.
5. Die Bescheidung der Gesuche um die Genehmigung des Eintritts in den Dienst
der freiwilligen Krankenpflege behalten sich die Ministerien vor.
6. Etatsmäßigen Beamten und anderen im Staatsdienste verwendeten Personen, die
in der Krankenpflege ausgebildet und zur Beförderung von Verwundeten oder sonstigen
Kranken von den Bahnhöfen nach den Lazaretten und Privatpflegestätten am Wohnorte
benötigt sind (Ziff. 98 der Dienstvorschrift für die freiwillige Krankenpflege), werden die
Amtsvorstände die erforderliche Dienstbefreiung gewähren, soweit dies irgendwie mit der ge-
ordneten Erledigung des Dienstes vereinbar ist.
München, den 27. November 1914.
Dr. Graf v. Vertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig.
v. Seidlein. Dr. v. Anuilling.