Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. November 1914 folgendes beschlossen. 
J. 
Der § 104 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz erhält am 
Anfange folgende Fassung: 
„Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag Erlaß des Frachturkunden- 
stempels zu gewähren, wenn infolge von Fällen höherer Gewalt (Ausfuhrverbot, 
Mobilmachung, Kriegsausbruch u. dgl.), infolge von Betriebsunfällen .. .. usw.“ 
II. 
1. Die Bestimmungen in den 8 107 Abs. 1 Satz 1 und 8 113 Abs. 1 Ziff. 1 
Satz 3 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz, insoweit sie die 
dort vorgeschriebene Höhe der zu leistenden Abschlagszahlungen betreffen, werden 
bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. 
2. Die monatlichen Abschlagszahlungen auf die zu entrichtende Fahrkartensteuer 
werden für die Monate Oktober, November und Dezember 1914 nach dem 
Durchschnitte der für die Monate August und September 1914 vorläufig fest- 
gestellten Stempeleinnahmen bemessen. Für jeden der folgenden Monate ist den 
Abschlagszahlungen je ein Drittel der beim vorhergehenden Vierteljahrsschluß 
festgestellten Steuererträgnisse zu Grunde zu legen. 
Erwachsen der Bemessung der Abschlagszahlung nach diesen Grundsätzen 
aus den Rechnungsvorschriften einer Eisenbahnverwaltung besondere Schwierig- 
keiten, so ist die Höhe der Abschlagszahlung durch Schätzung der Obersten 
Landesfinanzbehörde festzustellen. 
3. Soweit die Fahrkartensteuer monatlich abgerechnet wird, ist die Abschlagszahlung 
nach der Stempeleinnahme für den vorangegangenen Monat zu bemessen. 
4. Unter Zustimmung zu der von den Landesregierungen etwa getroffenen besonderen 
Regelung der Abschlagszahlungen für die Monate August und September 1914 
wird abweichend von der Vorschrift in § 108 Satz 2 letzter Teilsatz der Aus- 
führungsbestimmungen genehmigt, daß bei der Abrechnung für die Monate Juli 
bis September 1914 (8 107 Abs. 2 A.) oder für die Monate August und 
September 1914 (§ 113 Abs. 1 AB.) ein etwaiges Mehr an Vorauszahlung 
von den Steuerstellen auf Antrag bar an die Eisenbahnverwaltungen heraus- 
gezahlt wird. 
Berlin, den 21. November 1914. 
Der KNeichskanzler. 
J. A. Jahn.
	        
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