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Bekanntmachung, betresfend Anderung der Postordnung vom 20. März 1000.
Vom 27. November 1914.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzdl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetztl. S. 321) wird der § 18 à
„Postprotest“ der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom
23. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 482), betreffend weitere Verlängerung der Fristen
des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., ist unter V statt des
mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz
Ostpreußen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 26. Oktober 1914
(Reichs-Gesetzdl. S. 457) — zu setzen:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz
Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und
Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau,
Culm, Briesen, Strasburg, Thoru Stadt und Land zahlbar sind, werden erst
am einhundertundfünfzigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2
der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am
nächsten Werktage nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Dasselbe gilt für die noch-
malige Vorzeigung von Postprotestaufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig
zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort an-
geben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt.
2. Hinter dem mit den Worten „Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel-
und Scheckrechts besteht, usw.“ beginnenden Absatz — Bekanntmachung vom 26. Oktober 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 457) — ist als neuer Absatz einzurücken:
Während der Geltung der Bestimmungen über die Verlängerung der Fristen
des Wechsel= und Scheckrechts kann der Auftraggeber verlangen, daß der Wechsel
mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage
des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung
oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des
Postprotestauftrags auszudrücken.
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 27. November 1914.
Der Neichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.