Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Gescet und Verudungsguat 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 74. 
München, den 28. Dezember 1914. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1914 über den Vollzug des Kostengesetzes und des Stempelgesetzes. 
  
  
  
  
  
Bekanntmachung über den Vollzug des Kostengesetzes und des Stempelgesetzes. 
##Staatsministerium der Finanzen. 
Vom 1. Januar 1915 an treten an die Stelle des Gebührengesetzes das Kostengesetz und 
das Stempelgesetz (Art. 1 Abs. I des Gesetzes vom 21. August 1914 über Anderungen im 
Gebührenwesen GVBl. S. 437). Die zum Vollzuge dieser beiden Gesetze erforderlichen 
K. Verordnungen werden demnächst im Gesetz= und Verordnungsblatte zur Veröffentlichung 
gelangen. Unter Bezugnahme hierauf wird bis zum Erscheinen der weiter erforderlichen 
Vollzugsvorschriften einstweilen nachstehendes bekanntgegeben: 
1. Die nach dem Kostengesetze zu erhebenden Kosten werden in der gleichen Weise, 
wie seither die nach dem Gebührengesetze angefallenen Gebühren und Auslagen erhoben. Auch 
hinsichtlich der Erhebung der nach dem Reichs-Gerichtskostengesetze zu erhebenden Gebühren 
und Auslagen sowie hinsichtlich der Erhebung der Geldstrafen tritt gegen seither eine 
Anderung nicht ein. 
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