Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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2. Die Stempel, die nach den Vorschriften der K. Verordnung über den Vollzug des 
Stempelgesetzes durch Einzahlung bei einem Notar, bei einem Gerichte, bei einer Verwal- 
tungsbehörde oder bei einem Rentamte zu entrichten sind, sind in der gleichen Weise anzu- 
setzen, zu Soll zu stellen, einzuheben und beizutreiben, wie die bei dem treffenden Notar, 
dem Gerichte, der Verwaltungsbehörde oder dem Rentamte anfallenden Kosten nach dem 
Kostengesetze, sohin in der gleichen Weise, wie seither die Gebühren. 
3. Im Etat Nr. 15 (Erbschaftssteuern, Gebühren, Stempelabgaben, Strafen u. dgl.) 
für die Jahre 1914 und 1915 sind besondere Verrechnungstitel für die nach dem Stempel- 
gesetze anfallenden Stempel nicht vorgesehen; die Einnahmen an Stempeln sind daher im 
Jahre 1915 unausgeschieden von den Gebühren auf die einschlägigen Paragraphen des 
Kap. 2 des Etats Nr. 15 zu verrechnen. Bei dieser Sachlage sind für das Jahr 1915 
sowohl bei den Notaren als auch bei den Gerichten, den Verwaltungsbehörden und den 
Rentämtern noch die bisherigen Gebührenregister und Einzugsregister zu führen. 
4. Bei den Notaren und den Gerichten sind die bisherigen Gebührenregister, bei den 
Gerichten auch die bisherigen Einzugsregister, unverändert in Benützung zu nehmen. Dabei 
sind Stempel, die an die Stelle von Gebühren getreten sind, für die in den bisherigen 
Registern besondere Spalten vorgesehen sind, in diesen Spalten zu Soll zu stellen, so 
z. B. ist bei den Notaren der Stempel der Tarifstelle 23 Abs. 1I A in die Spalten 6, 7, 
der Stempel der Tarifstellen 2 B, 2 C, 9, 27 Abs. Ib, 28, 29, 35 und 36 B I in die 
Spalte 8, der Stempel der Tarifstelle 24 Abs. 1 in die Spalte 10 des notariellen Ge- 
bührenregisters, bei den Grundbuchämtern der Stempel der Tarifstellen 2 A Abs. Ia, 24 
Abs. I in die Spalte 9 des grundbuchamtlichen Gebührenregisters einzutragen. Andere 
Stempel sind wie Gebühren in der treffenden Gebührenspalte zu Soll zu stellen; so z. B. 
ist der Stempel für einen vom Nachlaßgerichte beurkundeten Auseinandersetzungsvertrag in 
der Spalte 12, der Stempel für eine Vollmacht in einem amtsgerichtlichen Zivilprozesse in 
der Spalte 6 des amtsgerichtlichen Gebührenregisters, der Stempel für eine Vollmacht in 
einer Strafsache in der Gebührenspalte des Einzugsregisters vorzutragen. 
Die bei den Gerichtsvollziehern anfallenden Stempel (Tarifstellen 31, 45) sind in 
gleicher Weise zu behandeln, wie die seither dort angefallenen Gebühren nach Art. 196, 
282 a des Gebührengesetzes. 
5. In den bezirksamtlichen Gebührenregistern sind die Stempel der Tarifstelle 19 in 
die für die bisherigen besonderen Abgaben bestimmten Spalten einzutragen; die übrigen 
Stempel, z. B. der Stempel für eine Vollmacht, der Stempel der Tarifstelle 23 Abs. I A 
für eine Einigung im Zwangsenteignungsverfahren (Art. 26 des Ausführungsgesetzes zur 
Reichszivilprozeßordnung und Konkursordnung) sind in die Spalte 6 für die Gebühren 
einzustellen. Da die Stempel für die Fischerkarten und die Jagdkarten nicht mehr wie die
	        
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