Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

esetz und Verurdunngsgualt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 75. 
München, den 28. Dezember 1914. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 24. Dezember 1914 über die Arzneitaxe für 1915. — Auszug aus der Adels-Matrikel 
des Königreichs. 
  
Nr. 5191a 14. 
Bekanntmachung über die Arzneitaxe für 1915. 
f#. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 3 der K. Verordnung vom 26. Dezember 1906 (GVhl. S. 887) 
wird folgendes bestimmt: 
1. Die Apotheken haben den öffentlichen Anstalten und Kassen (auch Kranken- 
kassen) für die Arzneien einen Abschlag von den Preisen der Deutschen Arznei- 
taxe in der Höhe von 10 vom Hundert zu gewähren, wenn der dem Abschlag 
unterliegende Betrag binnen 3 Monaten nach Einreichung der Rechnung bezahlt wird. 
Die Pflicht zur Gewährung des Abschlags besteht nicht bei der Abgabe 
von Heilsera, von Tuberkulin in unverdünntem Zustande, dann von fabrik- 
mäßig hergestellten Zubereitungen, die nur in fertiger Aufmachung ohne Zusatz 
einer handschriftlichen Gebrauchsanweisung abgegeben werden; gegenüber den auf 
Grund der Reichsversicherungsordnung bestehenden Krankenkassen besteht ferner die 
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