Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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§ 2. 
1 Bei den Gerichten wird die Behandlung des Kostenwesens den Gerichtsschreibern über- 
tragen. Im Falle des Bedürfnisses kann das Staatsministerium der Justiz bei einzelnen 
Gerichten besondere rechnungsführende Gerichtsschreiber bestellen. Die Kostengeschäfte der 
Staatsanwaltschaft werden von dem Gerichtsschreiber, der die Kostengeschäfte des Gerichts 
versieht, mitbesorgt. 
II Den Gerichtsschreibern obliegt der Ansatz und die Einhebung der Kosten, Geldstrafen 
und durchlaufenden Gelder, die Wegrechnung der eingegangenen durchlaufenden Gelder und 
die Ablieferung der für die Staatskasse eingehobenen Beträge an das Rentamt. 
ziu Die Rückstände sind von den Rentämtern zwangsweise beizutreiben. Auf Ersuchen der 
Staatsanwälte und der Amtsrichter haben die Rentämter auch die zwangsweise Beitreibung 
der in Strafsachen anfallenden Geldstrafen zu bewirken. Die Rentämter haben sich dabei 
regelmäßig ihrer eigenen Vollstreckungsorgane zu bedienen, denen bei der Vornahme von 
Vollstreckungshandlungen die Eigenschaft von Gerichtsvollziehern zukommt. 
IV Den Staatsministerien der Justiz und der Finanzen bleibt überlassen, bei einzelnen 
Gerichten den Gerichtsschreibern auch die zwangsweise Beitreibung der Kosten, Geldstrafen 
und durchlaufenden Gelder zu übertragen sowie zu bestimmen, daß die in Strassachen an- 
fallenden Geldstrafen von den Gerichtsschreibern zwangsweise beizutreiben sind. 
83. 
1 Bei den Notariaten besorgt das Kostenwesen der Notar. Ihm obliegt der Ansatz und 
die Einhebung der Kosten. Die zwangsweise Beitreibung erfolgt durch das Rentamt. 
I1 Die vom Notar für die Staatskasse eingehobenen Beträge sind an das Rentamt 
abzuliefern. 
84. 
1 Bei den Bezirksämtern, den exponierten Bezirksamtsassessoren, den Regierungen, 
Kammern des Innern, Kammern der Finanzen und Kammern der Forsten, besorgt das 
Kostenwesen ein Beamter dieser Amter und Stellen, der nach den Bestimmungen über die 
Verteilung der Geschäfte hierzu berufen wird. 
II Den im Abs. I bezeichneten Beamten obliegt der Ansatz und die Einhebung der Kosten, 
Geldstrafen und durchlaufenden Gelder, die Wegrechnung der eingegangenen durchlaufenden 
Gelder und die Ablieferung der für die Staatskasse eingehobenen Beträge an das Rentamt. 
Bei den Bezirksämtern und den exponierten Bezirksamtsassessoren werden die Rückstände 
zur zwangsweisen Beitreibung dem Rentamt überwiesen; bei den Regierungen besorgt die 
zwangsweise Beitreibung der im Abs. 1 bezeichnete Beamte.
	        
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