Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 76. 685 
wenn die stempelpflichtige Urkunde von einem Gericht oder einer Behörde, bei 
der Verwaltungskosten erhoben werden, errichtet ist, 
4. durch Vorlage der stempelpflichtigen Urkunde an ein Rentamt und Einzahlung des 
geschuldeten Betrags in den übrigen Fällen. 
II Wird eine stempelpflichtige Urkunde, für die der Stempel nach Abs. I Ziff. 1, 4 durch 
Verwendung von Stempelmarken oder durch Einzahlung an ein Rentamt zu entrichten ist, 
nicht oder nicht ausreichend versteuert einem Gericht oder einer Behörde, bei der Verwaltungs- 
kosten erhoben werden, eingereicht, so ist der Stempel bei dem Gericht oder der Behäörde 
nach der Vorschrift im Abs. 1 Ziff. 3 zu erheben. 
§ 3. 
1 Der Stempel der Tarifstelle 20 A ist durch Einzahlung zu entrichten und zwar, 
soweit es sich um Familienfideikommisse handelt, die der Aufsicht der Ober- 
landesgerichte unterstehen, beim rechnungsführenden Gerichtsschreiber des Ober- 
landesgerichts, 
in den übrigen Fällen beim Rentamte. 
II Die jährliche Abgabe der Tarifstelle 20 B ist durch Einzahlung beim Rentamte zu 
entrichten. 
84. 
Der Stempel der Tarifstelle 41 C für nicht notariell beurkundete öffentliche Mobiliar= 
versteigerungen ist durch Einzahlung beim Rentamte zu entrichten. Das gleiche gilt vom 
Stempel der Tarifstelle 8 im Falle der Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke, 
das im Grundbuche nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung 
nicht eingetragen zu werden braucht (Tarifstelle 8 Abs. V), wenn die Erklärungen des Er- 
werbers und des Veräußerers nicht durch einen Notar beurkundet sind. 
§ 5. 
1 Der Stempel der Tarifstelle 38 für ein nach § 2231 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs errichtetes Testament, das erst nach dem Tode des Erblassers versteuert wird, ist durch 
Einzahlung beim rechnungsführenden Gerichtsschreiber des Nachlaßgerichts zu entrichten. 
II Der Stempel der Tarifstelle 38 für ein nach § 2231 Nr. 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs errichtetes Testament, das bei Lebzeiten des Erblassers versteuert wird, ist durch 
Verwendung von Stempelmarken zu entrichten. 
I Die im Abs. II bezeichnete Art der Stempelentrichtung tritt auch ein bei Verfügungen 
von Todes wegen, die nach den §§ 2249, 2250 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem 
Gemeindevorsteher oder vor drei Zeugen errichtet sind. 
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