Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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86. 
Die Stempelersatzabgaben sind durch Einzahlung bei dem nach Art. 22 Abs. I, II 
des Stempelgesetzes zuständigen Rentamte zu entrichten. 
§ 7. 
In den Fällen, in denen der Stempel bei einem Gerichtsvollzieher oder bei einer 
Gemeindebehörde einzuzahlen ist, obliegt dem Gerichtsvollzieher oder der Gemeindebehörde 
auch die zwangsweise Beitreibung. 
§ 8. 
! Die Stempelmarken lauten auf Wertbeträge von 10, 20, 30, 40, und 50 Pfennig 
sowie von 1, 2, 3, 4, 5, 10 und 20 Mark. 
II Der Verkauf der Stempelmarken wird den Postanstalten übertragen. 
89. 
Die Stempelmarken sind bei der Verwendung zu entwerten. 
8 10. 
Über die Gewährung der in Art. 2 Abs. IV, Art. 3 Abs. II des Stempelgesetzes er— 
wähnten Begünstigungen entscheidet das Staatsministerium der Finanzen. 
11. 
Als größere Seen im Sinne der Tarifstelle 21 Abs. III des Tarifs zum Stempel- 
gesetze sind anzusehen der Starnbergersee, der Ammersee, der Chiemsee, der Simsee, der 
Wagingersee, der Kochelsee, der Staffelsee. 
8 12. 
1 Behörden und Beamte einschließlich der Notare haben in den Fällen, in denen ihnen 
die Erhebung des Stempels obliegt, auf der stempelpflichtigen Urkunde den Betrag des 
erhobenen Stempels unter Angabe der zur Anwendung gebrachten Tarifstelle zu vermerken. 
Werden von solchen Urkunden Ausfertigungen erteilt, so ist der Vermerk des für die Haupt- 
urkunde erhobenen Stempels auch auf diesen anzubringen. 
II In den Fällen, in denen der Tarif für die Bemessung des Stempels einen Spiel- 
raum gewährt (Tarifstelle 19, 40), hat die beurkundende Behörde die Entscheidung über 
den von ihr nach Art. 26 des Stempelgesetzes zu bestimmenden Betrag der Beurkundung 
beizufügen. 
§ 13. 
! Die Notare erhalten für die Besorgung des Stempelwesens und zur Bestreitung der 
damit verbundenen Auslagen aus der Staatskasse eine Vergütung.
	        
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