Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 78. 701 
IV. Weiter bestimmen Wir auf Grund des Art. 6 Abs. 4 des Beamtengesetzes, daß 
das Dienstverhältnis der unter Ziff. I Nr. 1 und 2 dann unter Ziff. II Nr. 1 bezeichneten 
Beamten, die in die Gehaltsordnung nachträglich ausgenommen wurden, nach einer etats- 
mäßigen Dienstzeit von drei Jahren und das Dienstverhältnis der übrigen nach dieser Ver- 
ordnung nachträglich in die Gehaltsordnung aufgenommenen Beamten nach einer etatsmäßigen 
Dienstzeit von zehn Jahren unwiderruflich ist. 
München, den 24. Dezember 1914. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Sreunig. v. Beidlein. 
Dr. v. Anilling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Geheimer Rat v. Moser. 
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