Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

2 
zwangsweise Beitreibung der Rückstände beschlossen und gegen die säumigen Schuldner auf 
Grund eines von der Gemeindeverwaltung Bischberg für vollstreckbar erklärten Ausstands— 
verzeichnisses mit Pfändung vorgegangen. Dagegen erhoben die Pfändungsschuldner Ein- 
wendungen zum Bezirksamte Bamberg II. Dieses wies sie durch den Beschluß vom 
5. April 1911 zurück. Das Bezirksamt erachtete sich für die Verbescheidung der Ein- 
wendungen für unzuständig. Die Entstehung der Rechte der vorliegenden Art sei meistens 
auf die Verleihung von Privilegien zurückzuführen. Da aber diese keinen ausschließlich 
bürgerlichrechtlichen Erwerbstitel bilden, sei für die öffentlich= oder bürgerlichrechtliche Natur 
des Rechtes die Art des Erwerbs, der Übertragung und der Ausübung maßgebend. Selbst 
wenn das Uberfahrtsrecht öffentlichrechtlichen Ursprungs gewesen sein sollte, stehe doch fest, 
daß es im Laufe der Jahrhunderte bürgerlichrechtliche Natur erlangte und daß es von seinen 
Inhabern mindestens in den letzten beiden Jahrhunderten wie ein wirkliches Recht des 
bürgerlichen Rechtes übertragen und ausgeübt wurde. Schon in einem Vergleiche vom 
28. April 1775 werde es als „onus reale“ bezeichnet und insbesondere in einem Urteile 
des Bezirksgerichts Bamberg vom 14. März 1866 als solches anerkannt. Die Beitreibung 
der rückständigen Fahrkornreichnisse auf dem Wege der Artikel 48, 57 der Gemeindeordnung 
sei daher gesetzlich ausgeschlossen, sohin auch die Zuständigkeit des Bezirksamts für die Ver- 
bescheidung der Einwendungen zu verneinen. Der Beschluß wurde rechtskräftig. 
Mitte November 1911 erhoben die Ortschaft und die Kirchenstiftung Bischberg gegen 
die im Eingang aufgeführten Ortsbewohner von Staffelbach bei dem Amtsgerichte Bamberg 
Klage auf Leistung der rückständigen Reichnisse, indem sie das Rechtsverhältnis in der 
angegebenen Weise darlegten. Die Beklagten wendeten dagegen ein, daß nicht ein dingliches, 
sondern ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis vorliege. Die Leistung der jährlichen Abgabe 
statt der jedesmaligen Zahlung beruhe auf einem widerruflichen ÜUbereinkommen. Von den 
Bewohnern Staffelbachs werde, da sie eine günstigere Eisenbahnverbindung hätten, die 
Uberfahrt nicht mehr benützt, daher auch eine Zahlung dafür nicht mehr geleistet. Durch 
das Urteil des Amtsgerichts vom 3. Mai 1912 wurden die Beklagten zur Zahlung der 
rückständigen Reichnisse verurteilt. Das Amtsgericht nahm an, daß das von den Klägern 
beanspruchte Recht eine deutschrechtliche Reallast sei. Das Recht zum Betriebe der Fähre 
ruhe als durch Vertrag und Herkommen sowie unvordenkliche Verjährung entstanden auf 
der Ortsgemeinde Staffelbach. Deshalb seien alle Einwohner gleichviel ob sie ansässig, 
Bauern oder Hintersassen seien, zur jährlichen Abgabe verpflichtet. Die Aufhebung einer 
Neallast könne nur durch Vertrag, nicht durch einseitige Erklärung erfolgen. Auf die von 
den Beklagten Georg Förtsch, Johann Wirth, Johann Krug und Georg Burger 
eingelegte Berufung wurde durch das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 7. Februar 1913 
das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Landgericht er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.