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achtete den Rechtsweg zur Entscheidung der Sache nicht für zulässig. Für die Frage, ob
das streitige Rechtsverhältnis dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht angehört, komme
es nicht darauf an, ob die Entstehung der Verpflichtung zur Entrichtung der Reichnisse auf
Vertrag, Herkommen oder Verjährung beruhe, denn diese Entstehungsarten gehörten auch
dem öffentlichen Recht an. Das Klagevorbringen rechtfertige in seiner Gesamtheit die An-
nahme, daß das behauptete Recht nicht die Natur eines dinglichen Rechtes an sich trage
und nicht als Reallast gelten könne, weil es bei einer Anzahl der als abgabepflichtig in
Anspruch genommenen Personen, so den Berufungsführern Krug und Burger, an einem
belasteten Grundbesitze mangele. Der Berechtigte stehe hier nicht den Besitzern belasteter
Grundstücke sondern Leuten gegenüber, die nur in einer losen, nicht durch Besitz von Grund
und Boden geschaffenen Beziehung zur Ortsmarkung ständen. Die Verpflichtung zur
Leistung von Überfahrtsabgaben erscheine hienach nur als ein Ausfluß der räumlichen
Zugehörigkeit zum Gemeindeverbande; es sei daher das ihr zugrundeliegende Rechtsverhältnis
öffentlichrechtlich und die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfange die Ab-
gaben zu erheben seien, Sache der Verwaltungsbehörden. Allerdings hätten nicht sämtliche
Beklagte das amtsgerichtliche Urteil angefochten. Da aber das streitige Rechtsverhältnis
allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden könne, also eine notwendige
Streitgenossenschaft nach § 62 der Ziovilprozeßordnung vorliege, käme die von den vier
Streitgenossen erfolgte Berufungseinlegung auch den übrigen zugute. Das Urteil erlangte,
weil nicht mehr anfechtbar, mit der Verkündung die Rechtskraft.
Die Ortschaft und die Kirchenstiftung Bischberg stellten hierauf bei dem Amtsgerichte
Bamberg den Antrag, daß der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte entscheide, daß die Zu-
ständigkeit der Gerichte begründet sei. Das Landgericht ziehe aus der Behauptung zweier
Beklagter, sie besäßen in Staffelbach keine Grundstücke, den Schluß, es könne sich nur um
eine auf dem Gemeindeverbande ruhende Verbindlichkeit handeln. Der Schluß sei verfehlt.
Wenn das Landgericht diesen Beklagten gegenüber wegen des Mangels eines Grundbesitzes
eine bürgerlichrechtliche dingliche Belastung nicht für gegeben erachte, so könne es höchstens
in dieser Richtung die Klage als unbegründet abweisen. Dagegen gehe es nicht an, aus
diesem Umstande ohne weiteres auf die Natur des ganzen Rechtsverhältnisses zu schließen.
Das Gericht teilte den Antrag der Gegenpartei und dem Bezirksamte Bamberg II
mit und legte nach dem Ablaufe der für die Einreichung von Denkschriften bestimmten Frist
die Akten vor. Denkschriften sind nicht eingereicht worden. In dem für die öffentliche
Sitzung des Gerichtshofs bestimmten Termine, zu dem die Parteien geladen waren, sind
die Beklagten nicht erschienen. Der Vertreter der Kläger und der Generalstaatsanwalt
stellten den Antrag, zu erkennen, daß die Gerichte zuständig sind. Diesem Antrag war
stattzugeben. ·