Die Voraussetzungen des verneinenden Kompetenzkonflikts im Sinne des Artikel 22
des Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den
Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe betreffend, sind
gegeben. Das Bezirksamt und das Landgericht haben in Ansehung derselben Sache durch
Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen.
Die von den Antragstellern mit der Klage verfolgten Ansprüche sind dem bürgerlichen
Rechte dann zuzuweisen, wenn der Tatbestand, aus dem sie abgeleitet werden, nach Maß-
gabe der Darlegung der Klagepartei geeignet ist, ein bürgerlichrechtliches Rechtsverhältnis
zu bilden. Diese Voraussetzung ist gegeben. Die Antragsteller behaupten nicht, daß sie
den Fährbetrieb in ihrer Eigenschaft als Kirchenstiftung und als Ortschaft auf Grund eines
öffentlichrechtlichen Rechtes ausüben; dies wäre auch bei der Kirchenstiftung nach den Grund-
sätzen des bayerischen Verwaltungsrechts geradezu ausgeschlossen. Sie stützten ihre Betriebs-
berechtigung auf ein Recht, das sie nach ihrer Behauptung als Träger bürgerlichrechtlicher
Vermögensrechte von Privatpersonen erworben haben, das also schon vor dem Erwerbe
Gegenstand des bürgerlichrechtlichen Rechtsverkehrs gewesen sein soll. Hienach ist ohne
weiteres anzunehmen, daß die Antragsteller den Tatbestand eines bürgerlichrechtlichen Rechts-
verhältnisses behaupten. Dieser Annahme stehen rechtliche Bedenken nicht entgegen. Zwar
ist der Main ein öffentlicher Fluß und gehören nach gemeinem deutschen Rechte die Fähr-
gerechtigkeiten auf den öffentlichen Flüssen zu den niederen Regalien. Diese wurden aber
nicht als unveräußerliche staatliche Hoheitsrechte, sondern als fiskalische Rechte angesehen,
die durch UÜbertragung an Private Gegenstand des bürgerlichrechtlichen Rechtsverkehrs und
damit des bürgerlichen Rechtes werden konnten (z. vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 22. April
1910 JW. 1910 S. 616 Nr. 7, Erkenntnis des bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom
22. April 1891 Samml. Bd. 13 S. 65, Urteile des Oberst. LG. vom 26. Juni 1874
und 28. Dezember 1898 in Bl. f. RA. Bd. 59 S. 409, 64 S. 453; die letzten drei
Entscheidungen betreffen Mainfährgerechtigkeiten).
Hat sohin das von den Antragstellern behauptete Rechtsverhältnis nach ihrer Dar-
legung als ein bürgerlichrechtliches Rechtsverhältnis zu gelten, so erfaßt dieses begriffsmäßig
auch die Regelung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten zu einander und die sich daraus
ergebenden Rechtsfolgen. Ob die Kläger auf Grund der nach ihrem Vorbringen auf der
Ortsmarkung ruhenden Reallast das Recht haben, von sämtlichen Ortsbewohnern mit und
ohne Grundbesitz die Fährabgabe zu verlangen, ist eine Frage, die zum Grunde der Sache
gehört und für den Erfolg, nicht aber für die Zulässigkeit der Klage von Bedeutung ist
(z. ovgl. Seuffert, bayer. Gerichtsordnung, 2. Aufl. Bd. 1 S. 158 Note 59, S. 231,
Note 272 und in Bl. f. NA. Bd. 20 S. 81 ff.). Zu Unrecht zieht daher das Land-
gericht aus der Tatsache, daß die Kläger die Abgabe auch von Personen forderten, die