Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

5 
keinen Grundbesitz haben, die Folgerung, daß die Verpflichtung zur Leistung der Reichnisse 
auf dem Gemeindeverbande beruhe. Gelangt das Landgericht zu der Auffassung, daß die 
von den Antragstellern aus dem von ihnen behaupteten bürgerlichrechtlichen Rechtsverhältnis 
abgeleiteten Ansprüche, sei es im vollen Umfang oder nur teilweise, rechtlich nicht begründet 
sind, so sind sie eben insoweit als unbegründet abzuweisen. Ubrigens geht das Landgericht 
schon aus dem Grunde fehl, weil es bei seiner Behandlungsweise nicht das ganze Forde- 
rungsverhältnis, sondern nur dessen Schuldnerseite in Betracht zieht. Die öffentlichrechtliche 
Verpflichtung des Schuldners setzt aber die öffentlichrechtliche Berechtigung des Gläubigers 
voraus. Zwischen der Kirchenstiftung und der Ortschaft Bischberg einer= und der Ortschaft 
Staffelbach anderseits besteht aber kein öffentlichrechtlicher Verband, der das Schuld= und 
Forderungsverhältnis herzustellen vermöchte (z. vgl. frühere Samml. von Entsch. des Oberst. LG. 
Bd. 9 S. 203); die Klagansprüche könnten sohin in keinem Fall aus dem Gemeinde- 
verbande hergeleitet werden. 
Als zuständig für die Entscheidung müssen demnach die Gerichte erklärt werden. 
So geurteilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs für Kompetenz- 
konflikte vom 26. November 1913, an der teilnahmen der Präsident Reichsrat Dr. von 
Haiß, die Räte Wunderer, Loibl, Dieterich, Schmidt, Hofmann, Wisnet, 
der Generalstaatsanwalt Hierstetter und als Gerichtsschreiber der Sekretär des Obersten 
Landesgerichts zimmermann. 
gez. Dr. von Baiß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.