Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Kirchenverwaltung vertreten. Es sei daher ausgeschlossen, daß zwischen der Kirchenverwaltung 
und der Kirchengemeinde, mag es sich um die Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes 
oder der Kirchenstiftung handeln, ein Vertragsverhältnis bestehen könne. Eine Einigung sei 
allerdings denkbar, aber nur insofern als die Kirchenverwaltung und die Kirchengemeinde- 
versammlung sich auf einen gleichlautenden Beschluß einigen. Daß an der Beschlußfassung 
vom 25. Jannuar 1903, wie die Kläger in der Berufungsinstanz behaupteten, nur die an 
der Stiege interessierten Grabschaftsbesitzer teilgenommen hätten, sei mit dem Inhalte der 
in Abschrift vorgelegten Protokolle unvereinbar. Ein besonderes Benützungsrecht, insbesondere 
ein Gehrecht, das durch Ersitzung erworben worden, also eine dingliche Berechtigung sei in 
der Klage nicht beansprucht worden. Die auf ein solches Recht sich beziehenden Ausführungen 
der Berufungskläger hätten für die Frage, ob der Rechtsweg zulässig ist, außer Betracht 
zu bleiben. Daß die Ausführungen in der Berufungsschrift, es werde auf Vertragserfüllung 
geklagt, und die Bezeichnung des Rechtsstreites „wegen Servitut und Vertragserfüllung“ 
mit dem ursprünglichen Klagevorbringen unvereinbare Behauptungen seien, die unbeachtet 
bleiben müssen, verstehe sich ebenfalls von selbst. 
Angesichts dieser Entscheidung stellten die zweiundzwanzig Ortsangehörigen durch den 
Rechtsanwalt Heilmannseder am 22. Juni 1912 an das Bezirksamt Erding den 
Antrag, die Kirchenverwaltung Bockhorn schuldig zu erkennen, die früher am südöstlichen 
Teile der Friedhofmauer gelegene Stiege zum Friedhof und zur Kirche in Bockhorn wieder- 
herzustellen oder eine neue Stiege aus Granit an der nordöstlichen Ecke des Friedhofs, ent- 
sprechend dem Beschlusse der Kirchenverwaltung Bockhorn vom 1. Juni 1903, zu errichten. 
Nicht als Kirchengemeindemitglieder, nicht auf grund des Kirchen= oder Pfarrverbandes wolle 
die Klagepartei die Herstellung der Stiege beanspruchen, auch nicht aus einer allgemeinen 
Benützungsbefugnis ihr Recht ableiten. Sie behauptet einen privatrechtlichen Anspruch auf 
Instandsetzung der alten beziehungsweise Errichtung einer neuen Stiege, ein Recht, das aus 
dem Vertrage herrühre, der zwischen den durch Jakob Seiler vertretenen Personen und der 
Kirchenverwaltung Bockhorn als dem Verwaltungsorgane der Kirchenstiftung geschlossen wurde. 
Da jedoch die Gerichte ihre Zuständigkeit verneint hätten, seien sie, die Berechtigten, zur 
Wahrung ihrer Rechte genötigt, die Verwaltungsbehörden um Abhilfe anzugehen. Das Be- 
zirksamt Erding wies durch den Beschluß vom 23. August 1912 den Antrag ab, weil die 
Verwaltungsbehörde für die Entscheidung nicht zuständig sei. Die von dem Rechtsanwalte 
Heilmannseder namens der Antragsteller eingelegte Beschwerde wurde durch die Ent- 
schließung der Regierung, Kammer des Innern, von Oberbayern vom 1. Oktober 1913 
zurückgewiesen. Die Entschließung gründet sich auf folgende Erwägungen. Die Antragsteller 
begehrten einen Ausspruch der Distriktsverwaltungsbehörde des Inhalts, daß ihnen das Recht 
zustehe, zu verlangen, daß auf Kosten der Kirchenstiftung Bockhorn entweder an . südöst- 
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