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ständigkeit verneint. Der Rechtstitel, aus dem in der Klage die Herstellung beziehungsweise
Wiederherstellung der Stiege begehrt werde, sei ein Vertrag zwischen der durch die Kirchen-
verwaltung vertretenen Kirchenstiftung und den in der Klage aufgezählten Personen, die zu
ihrer gemeinschaftlichen Vertretung den Bauer Jakob Seiler ermächtigt hatten. Diese
Personen seien sämtlich Grabschaftsbesitzer und als solche daran interessiert, zu ihren Grab-
plätzen wie seither auf dem in die südöstliche Seite des Friedhofs einmündenden kürzeren
Wege gelangen zu können. Der in dem Protokolle der Kirchenverwaltung vom 1. Juni 1903
enthaltene Vermerk, der den Jakob Seiler als Vertreter der Ortschaften Haslbach, Tank-
ham und Riedersheim bezeichnet, sei insoferne mangelhaft, als Seiler nicht die bezeichneten
Ortschaften vertreten sollte, sondern nur die darin ansässigen, an der Wiederherstellung der
Stiege interessierten Grabschaftsbesitzer. Darin, daß die Kirchenverwaltung am 1. Juni 1903
dem Bauern Seiler erklärte, sie werde an der nordöstlichen Ecke des Friedhofs eine neue
Offnung in die Mauer brechen und dort als Fortsetzung des Weges eine Stiege aus
Granit anlegen lassen, und daß Seiler als Vertreter der beteiligten Grabschaftsbesitzer
hievon laut des Protokolls Kenntnis nahm und sein Einverständnis hiezu erklärte, liege ein
Vertrag und zwar ein Vertrag privatrechtlichen Charakters, da es sich um eine Verfügung
handle, die der Ausfluß eines Privatrechts, des Eigentumsrechts der Kirchenstiftung sei. Ledig-
lich aus dieser Vereinbarung hätten die Kläger ihren Anspruch abgeleitet, ihn also nicht auf
Tatsachen öffentlichrechtlichen Charakters gestützt. Nicht erfindlich sei, wie sich aus der Klage
entnehmen lassen solle, daß ein im Kirchen= oder Pfarrverbande wurzelndes Recht auf eine
bestimmte Art Benützung des Friedhofs und der Kirche in Anspruch genommen werde. Die
Kirchenstiftung habe sich den Interessenten gegenüber freiwillig bereit erklärt, die Stiege her-
zustellen und zu unterhalten; diese Verpflichtung, nicht aber eine öffentlichrechtliche Verpflich-
tung auf grund des Kirchen= oder Pfarrverbandes bilde den Titel des erhobenen Anspruchs.
Auch handle es sich nicht um die Regelung eines Zwistes zwischen der Kirchenverwaltung
und der Kirchengemeinde. Die Kirchengemeinde in ihrer Gesamtheit sei an der Herstellung
der Stiege gar nicht interessiert. Die Klage fuße auch nicht auf dem Kirchengemeindever-
sammlungsbeschlusse vom 25. Januar 1903 sondern auf dem Abkommen zwischen der Kir-
chenverwaltung und Jakob Seiler vom 1. Juni 1903. Von der Kirchenstiftung Bockhorn
wurde eine Denkschrift nicht eingereicht.
In dem zur mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshofe bestimmten Termin erschien
für die Kläger der Rechtsanwalt Heilmannseder in München, für die Kirchenstiftung
Bockhorn der Rechtsanwalt Stümpfle in Erding. Der Vertreter der Kläger nahm auf
die Ausführungen seiner Denkschrift Bezug, der Vertreter der Kirchenstiftung enthielt sich
eines Antrags. Der Generalstaatsanwalt beantragte zu erkennen, daß die Verwaltungsbe-
hörden zuständig sind.