Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr.  7.  59

Bekanntmachung,  die  Gebühren  der  Markscheider  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.
fl.  Staatsministerinm  der  Finanzen.

Auf  Grund  des  §  9  der  K.  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  und  den  Wirkungskreis
  der  Bergbehörden  vom  30.  Juli  1900/24.  November  1913  werden  über  die
Gebühren  und  Auslagen  für  die  Inanspruchnahme  der  Markscheider  bei  den  Berginspektionen
nachstehende  Bestimmungen  getroffen:

1.

Die  Gebühren  für  die  Inanspruchnahme  der  Markscheider  bei  den  Berginspektionen
sind  nach  Zeitaufwand  und  Entfernung  zu  berechnen.

8  2.

Als  Gebühr  für  den  Zeitaufwand  (Stundengebühr)  sind  aufzurechnen:
a)  im  äußeren  Dienst  für  den

Markscheider  .  1  +4  80  JN

amtlichen  Meßgehilfen.  .  .—.«6OJ
b)  im  inneren  Dienst  für  den

Markscheider  ..  —  4  80  —

amtlichen  Meßgehilfen  .......  —  4  50  J.

In  den  Zeitaufwand  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  §  3  Abs  2,  nur  die
Arbeitszeit,  nicht  aber  die  Reise=  und  die  Ruhezeit  eingerechnet.  Ist  die  für  ein  Geschäft
aufgewendete  Zeit  geringer  als  eine  Stunde  oder  ergibt  sich  bei  der  Zusammenrechnung
außer  vollen  Stunden  auch  noch  ein  Bruchteil,  so  wird  zur  vollen  Stunde  aufgerundet.  Die
Gebührenberechnung  nach  einer  den  wirklichen  Zeitaufwand  übersteigenden  Stundenzahl  ist
unzulässig.

83.

Die  Gebühr  nach  der  Entfernung  (Reisegebühr)  beträgt  für  Eisenbahnfahrten  10  Pfennige,
für  Wege  zu  Fuß  20  Pfennige  für  jeden  angefangenen  Kilometer  des  Hin=  und  des  Rückwegs
  ohne  weitere  Anrechnung  von  Zeitaufwand.  Für  den  amtlichen  Meßgehilfen  ist  die
Hälfte  dieser  Sätze  zu  berechnen.

Für  Wagenfahrten  sind  als  Reisegebühr  die  wirklich  erwachsenen  Kosten  zu  berechnen;
überschreitet  die  Dauer  der  Wagenfahrt  im  Tage  zwei  Stunden,  so  wird  die  Dauer  der
Wagenfahrt  in  den  Zeitaufwand  (8  2)  eingerechnet.  1#.