Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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und im Rahmen ihrer Verwendung zum Grenzschutze die Befrgnisse der Beamten des 
Polizei= und Sicherheitsdienstes. 
München, den 17. Februar 1914. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Soden-Frannhofen. v. Thelemann. v. Bremig. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Knözinger. 
— 
Nr. 32 B.J. 
Bekanntmachung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. 
A. S#aatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Im Einverständnisse mit dem K. Staatsministerium der Justiz werden die Beamten 
der Grenzzollbehörden, Forstämter und Straßen= und Flußbauämter auf die Dauer und 
im Rahmen ihrer Verwendung zum Grenzschutze bei drohender Kriegsgefahr oder nach 
Anordnung der Mobilmachung als Hilfsbeamte der Staatsauwaltschaft bezeichnet. 
München, den 13. März 1914. 
J. A. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. Staatsrat Dr. v. Göänder.
	        
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