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1.
1 Der Ansatz und die Erhebung der Reichsstempelabgaben für die in der Tarifnummer 1 A
des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 bezeichneten Rechtsvorgänge obliegt
1. dem Notar nach Maßgabe der für den Ansatz und die Erhebung der Staats-
gebühren für Notariatsurkunden bestehenden Vorschriften, wenn die Rechtsvorgänge
von ihm beurkundet sind,
2. dem Gerichtsschreiber des Registergerichts nach Maßgabe der für den Ansatz und
die Erhebung der Gerichtsgebühren bestehenden Vorschriften, wenn
a) dem Registergerichte zur Vornahme einer Eintragung eine privatschriftliche
Urkunde vorgelegt wird, die nicht versteuert ist,
b) eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft im Handels-
register eingetragen wird, über deren Errichtung eine Urkunde nicht auf-
genommen ist,
3. den Rentämtern in den übrigen Fällen.
U. Zur zwangsweisen Beitreibung der Reichsstempelabgaben der Tarifnummer 1 A des
Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 sind die Rentämter zuständig.
8 2.
Die Erhebung und zwangsweise Beitreibung der Reichsstempelabgaben der Tarif-
nummer 12 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 für Versicherungen obliegt den
Kreiskassen.
§ 3.
1 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913
über die Reichsstempelabgaben von Gesellschaftsverträgen (Tarifnummer 1 A) und von Ver-
sicherungen (Tarifnummer 12) sowie gegen die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats sind zur Feststellung des Tatbestandes im Verwaltungsstrafverfahren, zur
Erlassung von Strafbescheiden in diesem Verfahren sowie zur zwangsweisen Beitreibung
der in solchen Strafbescheiden festgesetzten Geldstrafen die Rentämter zuständig.
1I Die Erhebung von Anklagen, die Vertretung und Antragstellung vor Gericht sowie
die Einlegung von Rechtsmitteln (§ 464 der Reichsstrafprozeßordnung) kommt den Regierungs-
finanzkammern zu.