Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 27. 91 
Nr. 17401. 
Bekanntmachung wegen der Fürsorge für die Familien der Sn Kriegsdienst eingerückten oder 
im Dienste der freiwilligen Krankenpflege verwendeten Arbeiter der Staatsbetriebe der Zivilverwaltung. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Hanses und des Änßern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für Kirchen- und Schnlangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs— 
angelegenheiten. 
J. Reichsgesetzliche Fürsorge. 
Für die Unterstützung der Familien der zum Kriegsdienst eingerückten Mannschaften 
auf Grund des Reichsgesetzes v. 28. Febr. 1888 in der Fassung des Gesetzes v. 
4. Aug. 1914 (REBl. 1888 S. 59, 1914 S. 332) gelten nunmehr die nachfolgenden 
Grundsätze (vgl. die Veröffentlichung in der Nr. 105 der Bayer. Staatszeitung v. 6. Mai 
1915 S. 7, 8): 
1. 
1 Die Familien der Mannschaften der Reserve, der Landwehr, der Ersatzreserve, der See- 
wehr und des Landsturms erhalten, wenn diese Mannschaften bei Mobilmachungen oder not- 
wendigen Verstärkungen des Heeres oder der Flotte in den Dienst eintreten, im Falle der 
Bedürftigkeit Unterstützungen. Das gleiche gilt für die Familien der Mannschaften, die 
zur Disposition der Truppen= (Marine-) Teile beurlaubt sind, der Mannschaften, die das 
wehrpflichtige Alter überschritten haben und freiwillig in den Dienst eintreten, des Unter- 
personals der freiwilligen Krankenpflege sowie für die Familien der Mannschaften, die seiner- 
zeit nach militärischer Ausbildung auf Reklamation entlassen worden sind (Wehrordnung 
§ 82, 5 in Verbindung mit § 14, 4 der Heerordnung), später aber zum Heeresdienst 
zeingezogen wurden. 
?. Die reichsgesetzliche Unterstützung erhalten ferner die Familien einer Reihe weiterer 
Mannschaften und Personen, die indes für die hier in Frage stehende Regelung der staat- 
lichen Zuschüsse zu diesen Unterstützungen nicht weiter in Betracht kommen. 
2. 
Zum Bezuge der reichsgesetzlichen Unterstützung sind berechtigt: 
a) die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und den ehelichen gesetzlich 
gleichstehende Kinder unter 15 Jahren; 
b) dessen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister, 
sofern sie von ihm unterhalten wurden oder das Bedürfnis hierzu nach seinem 
Diensteintritte hervorgetreten ist; 
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