Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

92 
c) dessen uneheliche Kinder, sofern seine Verpflichtung als Vater zur Gewährung des 
Unterhalts festgestellt ist; 
d) die Verwandten der Ehefrau in aufsteigender Linie und ihre Kinder aus früherer 
Ehe, wenn sie von dem Eingetretenen unterhalten wurden oder das Bedürfnis 
hierzu nach seinem Diensteintritte hervorgetreten ist; 
e) die Stiefeltern, Stiefgeschwister und Stiefkinder unter der gleichen Voraussetzung; 
f) die unehelichen mit in die Ehe gebrachten Kinder der Ehefrau, auch wenn der 
Ehemann nicht ihr Vater ist, unter derselben Voraussetzung; 
g) elternlose Enkel, sie sind den ehelichen Kindern gleichzuachten; 
h) die schuldlos geschiedene Ehefrau, der nach § 1578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
der Ehemann den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist. 
2. Entferntere Verwandte und die infolge eigenen Verschuldens geschiedenen Ehefrauen sind 
zum Bezuge der reichsgesetzlichen Unterstützung nicht berechtigt. 
3. 
1 Die Unterstützungen sollen mindestens betragen: 
a) für die Ehefrau monatlich zwölf Mark, 
b) für jedes Kind unter 15 Jahren und für jede sonstige unterstützungsberechtigte 
Person monatlich sechs Mark. 
2 Die Geldunterstützung kann teilweise durch Lieferung von Brot, Korn, Kartoffeln und 
anderen Lebensmitteln, dann von Brennstoffen ersetzt werden. 
4. 
Die Unterstützungen sind in halbmonatigen Beträgen am 1. und 16. jedes Monats 
vorauszuzahlen. Fällt der Diensteintritt oder der Hinmarsch zwischen die Fälligkeitszeiten, 
so ist die Unterstützung erstmals vom Tage des Eintritts oder Abmarsches bis zum nächsten 
Zeitpunkte der Fälligkeit zu zahlen. Der Monat ist mit 30 Tagen zu rechnen. 
5. 
Die Unterstützungen sind von den Lieferungsverbänden (den Distrikten und den kreis- 
unmittelbaren Städten) vorzuschießen. Es wird ihnen jedoch seinerzeit Ersatz für die Mindest- 
sätze aus Reichsfonds geleistet. 
Das weitere Verfahren bemißt sich nach den Vorschriften des Reichsgesetzes und den 
hierzu erlassenen Vollzugsanweisungen des Staatsministeriums des Innern (ogl. insbes. 
Staatsanz. Nr. 190 b v. 14. Aug. 1914 S. 3, 4 und die eingangs erwähnte Ver- 
öffentlichung in der Nr. 105 d. Staatsanz. v. G. Mai 1915 S. 7, 8).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.