Nr. 27. 95
2.
1 Als Famlienangehörige im Sinne der Ziff. 1 kommen in Betracht:
a) die Ehefrau des Eingerückten und zwar auch die schuldlos geschiedene Ehefrau,
der nach § 1578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Eingerückte den Unterhalt
zu gewähren verpflichtet ist,
b) seine ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleichstehenden Kinder unter 15 Jahren,
) seine unehelichen Kinder unter 15 Jahren, sofern seine Verpflichtung als Vater
zur Gewährung des Unterhalts festgestellt ist,
d) seine über 15 Jahre alten ehelichen Kinder, seine über 15 Jahre alten unehe-
lichen Kinder, für die seine Verpflichtung als Vater zur Gewährung des Unter-
halts festgestellt ist, seine elternlosen Enkel, seine Verwandten in aufsteigender
Linie und seine Geschwister, seine Stiefeltern, Stiefgeschwister und Stiefkinder,
die unehelichen in die Ehe gebrachten Kinder der Ehefrau, auch wenn der Ehe-
mann nicht ihr Vater ist, die Verwandten der Ehefrau in aufsteigender Linie
und ihre Kinder aus früherer Ehe, in allen diesen Fällen (Buchst. d) jedoch
nur, wenn sie von dem Eingerückten unterhalten wurden oder das Bedürfnis
hierzu nach dem Diensteintritte hervorgetreten ist.
2 Entferntere Verwandte sowie die infolge eigenen Verschuldens geschiedenen Ehefrauen
crhalten den staatlichen Zuschuß nicht.
3.
1 Der staatliche Zuschuß beträgt:
a) für die Ehefrau — und zwar auch für die schuldlos geschiedene Ehefrau, der
der Eingerückte den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist, — 25 vom Hundert,
b) für jede der übrigen bezugsberechtigten Personen 6 vom Hundert
des vom Arbeiter zuletzt bezogenen Lohnes.
2 Ist die Ehefrau gestorben, so können die staatlichen Zuschüsse für die ehelichen und
den ehelichen gesetzlich gleichstehenden Kinder unter 15 Jahren nach Maßgabe des unabweis-
baren Bedürfnisses, äußerstenfalls um insgesamt 25 vom Hundert des vom
Arbeiter zuletzt bezogenen Lohnes erhöht werden. Stirbt z. B. die Ehefrau eines zum
Heeresdienst eingerückten Arbeiters, die bei einem von ihrem Manne zuletzt bezogenen Monats-
lohne von 117 — neben der reichsgesetzlichen Unterstützung zu monatlich 12 K für sich
und 12 M für 2 Kinder unter 15 Jahren einen staatlichen Zuschuß von monatlich
29,25 M für sich und 14,04 —N für ihre beiden Kinder, zusammen von 43,40 M (im
aufgerundeten Betrage) bezogen hat, so können, wenn dies nach Lage der Verhält-
nisse unbedingt geboten ist, die staatlichen Zuschüsse zu 14,04 M, wie sie den
beiden mutterlosen Kindern an sich gebühren würden, entsprechend erhöht werden,