Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 27. 95 
2. 
1 Als Famlienangehörige im Sinne der Ziff. 1 kommen in Betracht: 
a) die Ehefrau des Eingerückten und zwar auch die schuldlos geschiedene Ehefrau, 
der nach § 1578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Eingerückte den Unterhalt 
zu gewähren verpflichtet ist, 
b) seine ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleichstehenden Kinder unter 15 Jahren, 
) seine unehelichen Kinder unter 15 Jahren, sofern seine Verpflichtung als Vater 
zur Gewährung des Unterhalts festgestellt ist, 
d) seine über 15 Jahre alten ehelichen Kinder, seine über 15 Jahre alten unehe- 
lichen Kinder, für die seine Verpflichtung als Vater zur Gewährung des Unter- 
halts festgestellt ist, seine elternlosen Enkel, seine Verwandten in aufsteigender 
Linie und seine Geschwister, seine Stiefeltern, Stiefgeschwister und Stiefkinder, 
die unehelichen in die Ehe gebrachten Kinder der Ehefrau, auch wenn der Ehe- 
mann nicht ihr Vater ist, die Verwandten der Ehefrau in aufsteigender Linie 
und ihre Kinder aus früherer Ehe, in allen diesen Fällen (Buchst. d) jedoch 
nur, wenn sie von dem Eingerückten unterhalten wurden oder das Bedürfnis 
hierzu nach dem Diensteintritte hervorgetreten ist. 
2 Entferntere Verwandte sowie die infolge eigenen Verschuldens geschiedenen Ehefrauen 
crhalten den staatlichen Zuschuß nicht. 
3. 
1 Der staatliche Zuschuß beträgt: 
a) für die Ehefrau — und zwar auch für die schuldlos geschiedene Ehefrau, der 
der Eingerückte den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist, — 25 vom Hundert, 
b) für jede der übrigen bezugsberechtigten Personen 6 vom Hundert 
des vom Arbeiter zuletzt bezogenen Lohnes. 
2 Ist die Ehefrau gestorben, so können die staatlichen Zuschüsse für die ehelichen und 
den ehelichen gesetzlich gleichstehenden Kinder unter 15 Jahren nach Maßgabe des unabweis- 
baren Bedürfnisses, äußerstenfalls um insgesamt 25 vom Hundert des vom 
Arbeiter zuletzt bezogenen Lohnes erhöht werden. Stirbt z. B. die Ehefrau eines zum 
Heeresdienst eingerückten Arbeiters, die bei einem von ihrem Manne zuletzt bezogenen Monats- 
lohne von 117 — neben der reichsgesetzlichen Unterstützung zu monatlich 12 K für sich 
und 12 M für 2 Kinder unter 15 Jahren einen staatlichen Zuschuß von monatlich 
29,25 M für sich und 14,04 —N für ihre beiden Kinder, zusammen von 43,40 M (im 
aufgerundeten Betrage) bezogen hat, so können, wenn dies nach Lage der Verhält- 
nisse unbedingt geboten ist, die staatlichen Zuschüsse zu 14,04 M, wie sie den 
beiden mutterlosen Kindern an sich gebühren würden, entsprechend erhöht werden,
	        
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