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à Zur Empfangnahme der staatlichen Zuschüsse sind berechtigt die Ehefrau oder die
sonstigen Personen, denen die Empfangsberechtigung vom Vormundschaftsgericht oder von der
Gemeindebehörde bestätigt ist.
“. Bei Anderungen im Familienstande beginnt und erlischt die Bezugsberechtigung mit
dem nächsten Zahltag. Es beginnt deshalb auch für Kinder, die nach einem Zahltage ge-
boren werden, dann für sonstige Personen, die bei einer bereits im Genusse der staatlichen
Zuschüsse befindlichen Familie nach dem Zahltag in Zugang kommen, die Bezugsberechtigung
erst mit dem nächsten Zahltage.
à Vorausbezahlte Beträge, für die nachträglich die Voraussetzungen für die Zahlung
wegfallen, sind nicht zurückzufordern, insbesondere auch dann nicht, wenn der in den Dienst
getretene Arbeiter vor Ablauf des halbmonatigen Zeitraums zurückkehrt.
-Die Zahlung der staatlichen Zuschüsse wird ferner gleich der Zahlung der reichsgesetz-
lichen Unterstützung dadurch nicht unterbrechen, daß der Einberufene als verwundet, krank
oder erholungsbedürftig zeitweilig in die Heimat beurlaubt wird; auf die Dauer des Ur-
laubs kommt es dabei nicht an. Auch bei sonstigen vorübergehenden Beurlaubungen,
besonders zur Besorgung häuslicher und betrieblicher, namentlich landwirtschaftlicher Ge-
schäfte sind die staatlichen Zuschüsse für die Dauer der Beurlaubung nur einzuziehen, wenn
und soweit infolge der Rückkehr der Mannes die Bedürftigkeit entfällt, weil der Mann
wieder entlohnte Arbeit findet. Erhält der Verwundete oder Erkrankte von einer Kranken-
kasse, bei der er versichert ist, Krankengeld oder empfängt er eine Invalidenrente oder einen
ähnlichen Bezug, so wird der staatliche Zuschuß soweit gekürzt, als das Krankengeld, die
Invalidenrente oder der anderweitige Bezug, ferner die reichsgesetzliche Unterstützung und der
staatliche Zuschuß zusammen den Lohn übersteigen, den er vor seiner Einberufung bezogen
hat. Von den Mitteilungen, die die Ersatztruppenteile von der Beurlaubung oder Ent-
lassung von Mannschaften in die Heimat nach Abschn. III Ziff. 4 Abs. 2 der Entschl.
d. Staatsmin. d. Inn. v. 1. Mai d. Is. (Staatsanz. Nr. 105 S. 7) der Distrikts-
verwaltungsbehörde machen werden, hat diese der zur Festsetzung der staatlichen Zuschüsse
zuständigen Stelle Kenntnis zu geben.
7. Wird der Einberufene infolge einer Verwundung vder Krankheit als feld= und garnisons-
dienstunfähig entlassen, so werden die staatlichen Zuschüsse gleich der reichsgesetzlichen Unter-
stützung bis zur Einweisung in die Dienstinvalidenrente gewährt.
§. Wird der Einberufene vermißt oder gefangen, so sind die staatlichen Zuschüsse gleich
der reichsgesetzlichen Unterstützung solange fortzuzahlen, bis die Formation, der der Einberufene
angehörte, auf den Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird.
". Stirbt der Einberufene, so sind die staatlichen Zuschüsse bis zur Einweisung und Aus-
zahlung der Hinterbliebenenbezüge fortzuzahlen. Vor der Weiterzahlung haben sich jedoch die