Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Empfänger schriftlich damit einverstanden zu erklären, daß ihnen die weitergezahlten Beträge 
seinerzeit auf die ihnen für die gleiche Zeit zustehenden Hinterbliebenenbezüge, wozu auch die 
Gnadengebührnisse gehören, angerechnet werden. Diese Erklärung ist an das Staatsmini— 
sterium der Finanzen, für den Bereich der Verkehrsverwaltung an die Eisenbahndirektionen 
und an die Oberpostdirektionen einzusenden, damit wegen der seinerzeitigen Anrechnung das 
Weitere vorgekehrt werden kann. Soweit der zu viel bezahlte Betrag der staatlichen Zu— 
schüsse den für den gleichen Zeitraum sich berechnenden Betrag der Hinterbliebenenbezüge 
(einschließl. der Gnadengebührnisse) übersteigt, ist von der Rückforderung des Mehrbetrags 
abzusehen. Etwaige Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Reichsversicherungsordnung, aus 
Arbeiterpensions= oder ähnlichen Kassen sind vom Tage ihrer Gewährung an auf die staat- 
lichen Zuschüsse zur reichsgesetzlichen Familienunterstützung anzurechnen. 
10. Wenn Personen, deren Familien staatliche Zuschüsse zur reichsgesetzlichen Familien- 
unterstützung erhalten, nach ihrem Eintritt in den Dienst gemäß 8 360 der Militärstraf- 
gerichtsordnung v. 1. Dez. 1898 (Rel. S. 1189) durch Gerichtsbeschluß für fahnen- 
flüchtig erklärt werden oder durch gerichtliches Erkenntnis zu einer Gefängnisstrafe von längerer 
als sechsmonatiger Dauer oder zu einer härteren Strafe verurteilt werden, so werden die 
staatlichen Zuschüsse gleich der reichsgesetzlichen Unterstützung während der Zeit der 
Fahnenflucht oder Strafverbüßung eingestellt; Ziff. 8 Abs. 5 gilt auch hier. Stellt sich der 
Verdacht der Fahnenflucht nachträglich als unbegründet heraus, so werden die staatlichen 
Zuschüsse nachgezahlt. Von den Mitteilungen der Truppenbefehlshaber nach 8 11 Abs. 2 
des Reichsgesetzes v. 28. Febr. 1888 haben die Kommissionen der Lieferungsverbände 
den zur Festsetzung der staatlichen Zuschüsse zur reichsgesetzlichen Familienunterstützung zu- 
ständigen Stellen Kenntnis zu geben. 
11. Diesen haben die Kommissionen auch sonstige belangreichere Anderungen in der Fest- 
setzung der reichsgesetzlichen Unterstützungen für Staatsarbeiter mitzuteilen. 
9. 
1 Die Zuschüsse sind nach Anfall zahlbar. Sie werden verrechnet: 
à) bei der Verkehrsverwaltung und der allgemeinen Staatsbauverwaltung auf die 
gleichen Titel, unter denen die Löhne der Arbeiter verrechnet wurden, 
b) bei der Staatsforstoerwaltung auf den Titel „Für Arbeiterversicherung und 
unt.e#stützung“ (Ziff. I Kap. 8), 
J) bei den Berg-, Hütten= und Salzwerken auf den Titel „Unterstützungen und 
Beihilfen für Arbeiter und ihre Hinterbliebenen“ (Kap. 11 § 2), 
d) bei der Münzanstalt gleichfalls auf den Titel „Unterstützungen und Beihilfen für 
Arbeiter und ihre Hinterbliebenen“ (Kap. 10 § 2 Tit. 2),
	        
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