Nr. 29. 115
der Höhe der Beihilfe auch die von den Arbeitstagen eingeschlossenen Sonn- und Feiertage
mitgezählt. War z. B. ein Arbeiter der Staatsbauverwaltung oder der Staatsforstverwaltung
mit Kindern unter 15 Jahren im Monate Juli vom 5. bis einschl. 26. beschäftigt und hatte
er an den in diese Zeit fallenden 19 Arbeitstagen einen Gesamtverdienst (an Tag= oder Stück-
lohn oder an Tag= und Stücklohn) von 79 erzielt, so wird der durchschnittliche Tages-
verdienst durch Teilung des Gesamtverdienstes zu 79 # mit der Zahl 19 ermittelt,
so daß sich als durchschnittlicher Tagesverdienst der Betrag von 4,16 A ergibt. Da hiernach
die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe gegeben sind, wird diese für 22 Tage
je nach dem Familienstande mit dem Tagessatze von 10, 20, 30 oder 40 J gewährt, da
die drei in diese Zeit fallenden Sonntage mitzuzählen sind.
I Die Beihilfe wird auch für die Zeit des Urlaubs und der Erkrankung — letzterenfalls
auf die Dauer der Krankenhilfe — gezahlt.
IV Soweit der Tagesverdienst mit Einschluß der Beihilfe den Betrag von 4,60 K über-
steigen würde, wird die Beihilfe um den Mehrbetrag gekürzt. Der gekürzte Monatsbetrag
wird bei den Arbeitern und Arbeiterinnen, die während des ganzen Monats im
Dienste standen, auf den nächsten vollen Markbetrag aufgerundet; er darf bei diesen
Arbeitern und Arbeiterinnen nicht unter den Betrag von monatlich 3 —X herabsinken.
VBei den Arbeitern und Arbeiterinnen, denen seit Ausbruch des Krieges mit Rücksicht
auf die durch den Krieg gesteigerten Kosten der Lebenshaltung bereits eine Lohnaufbesserung
zuteil wurde, ist diese auf die Beihilfe anzurechnen.
VI Ergeben sich im Laufe des Monats Anderungen im Familienstande, die die Gewährung
oder die Höhe der Beihilfe beeinflussen, so werden diese Anderungen erst vom nächsten
Monat an berücksichtigt.
1 Die Festsetzung und Anweisung der Beihilfe obliegt:
a) bei der allgemeinen Staatsbauverwaltung den Bauämtern (einschl. der Neubau-
ämter) und den Sektionen für Wildbachverbauung,
b) bei der Staatsforstverwaltung den Forstämtern,
c) bei den Berg-, Hütten= und Salzwerken den Vorständen dieser Werke,
4) bei der Münzanstalt dem Hauptmünzamte,
e) bei dem Hofbräuhause dem Hofbrauamtte,
k) im übrigen den für die Festsetzung der Löhne zuständigen Behörden.
II Zur Festsetzung und Anweisung sind die üblichen Lohnlisten sowie das Formblatt
— Anlage I — zu verwenden. Die Festsetzung erfolgt nach Ablauf jedes Monats.
ul Die für die Festsetzung erforderlichen Unterlagen sind auf dem einfachsten und
kürzesten Wege zu beschaffen. Von der Erholung von Familienstandszeugnissen, Geburts-
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