Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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urkunden, gemeindlicher Bestätigungen u. dgl. ist abzusehen, wenn die Verhältnisse den zur 
Festsetzung der Beihilfe zuständigen Beamten aus eigener Kenntnis oder sonst zuverlässig 
bekannt sind oder wenn die nötigen Anhaltspuukte aus den Akten, durch Einsichtnahme von 
Schulzeugnissen, Impfscheinen u. dgl. gewonnen werden können. 
4. 
Die Beihilfe wird für jeden Monat zu Beginn des folgenden Monats, erstmals sohin 
zu Beginn des Monats Juli für den Monat Juni, ausgezahlt. Die Zahlung für den 
Monat Juni beschränkt sich auf die Arbeiter und Arbeiterinnen, die bei der Auszahlung 
noch im Dienste stehen oder die die Arbeit im Staatsbetriebe nur wegen Ubernahme land- 
wirtschaftlicher Arbeiten vorübergehend aufgegeben haben. Arbeiter und Arbeiterinnen, die 
im Laufe eines Monats infolge eigenen Verschuldens entlassen wurden, erhalten für diesen 
Monat die Beihilfe nicht mehr. 
1 Die Beihilfen werden auf die gleichen Titel wie die staatlichen Zuschüsse zu den 
28. Febr. 1888 
reichsgesetzlichen Familienunterstützungen nach dem Reichsgesetze v. 1. Aug.914 
sohin 
a) bei der Staatsforstverwaltung auf den Titel „Für Arbeiterversicherung und zunter- 
stützung (Ziff. 1 Kap. 8), 
b) bei den Berg-, Hütten= und Salzwerken auf den Titel „Unterstützungen und 
Beihilfen für Arbeiter und ihre Hinterbliebenen“ (Kap. 11 § 2 Tit. 6), 
c) bei der Münzanstalt gleichfalls auf den Titel „Unterstützungen und Beihilfen 
für Arbeiter und ihre Hinterbliebenen“ (Kap. 10 § 2 Tit. 2), 
2) bei dem Hofbräuhaus auf den Titel „Unterstützungen und Beihilfen für die Be- 
diensteten und Arbeiter und ihre Hinterbliebenen“ (Kap. 19 § 2 Tit. 2), 
e) bei den übrigen Verwaltungen auf die Titel, auf die die Löhne verrechnet werden. 
II Zu diesem Zwecke ist nach dem Vortrage „Zuschüsse zu den Familienunterstützungen 
„ 2. Febr. 1888 
nach dem Reichsgesetze v. Ang. 1911 
„Kriegsteuerungsbeihilfen“ 
verrechnet, 
  
die weitere Unterabteilung 
zu eröffnen. 
II. Kriegsteuerungsbeihilfe für Staatsbeamte. 
6. 
! Nach den gleichen Grundsätzen — sohin zunächst für die Zeit vom 1. Juni bis 
30. September d. Is. — wird den verheirateten oder verwitweten Staatsbeamten mit
	        
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