Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Notariatsgebührenordnung. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
Artikel 1. 
Eebübren Die Vergütung für die Amtshandlungen der Notare bestimmt sich nach den Vorschriften 
N3 dieser Gebührenordnung. Auf die Notariatsverweser finden diese Vorschriften, soweit nicht 
in einzelnen Fällen ein Anderes bestimmt ist, gleichmäßig Anwendung. 
Artikel 2. 
Für die Geltendmachung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen der Notare 
und für das Armenrecht sind die Vorschriften des Notariatsgesetzes, für die Verjährung die 
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für die Buch= und Registerführung die Vor- 
schriften der Geschäftsordnung maßgebend. 
Artikel 3. 
Gebühren 1 Gebühren werden, soweit nicht in besonderen Vorschriften ein Anderes bestimmt ist, 
für Amts- : . 
handlungennurm Parteisachen erhoben. 
von Amts II Für Amtshandlungen, welche unabhängig von dem Ansuchen Beteiligter von Amts 
wegen. wegen vorzunehmen sind, wie Eintragungen in die vorgeschriebenen Dienstregister, Anbringung 
der vorgeschriebenen Vermerke auf den Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften, Anzeigen 
an Behörden, Vorlegung von Urkunden und Akten an solche, dürfen keine Gebühren 
angesetzt werden. 
Artikel 4. 
Gchühren' 1 Für die Berechnung seiner Gebühren und Auslagen, die Ubersendung der Rech- 
für *WT nungen, die Aufforderung zur Zahlung sowie für die Quittung kann der Notar keine 
Gebühren= Gebühr beanspruchen. Die Auslagen für die Ubersendung der Rechnung, der Zahlungs- 
berechnuung. aufforderung und der Quittung sind ihm zu ersetzen; die Schriftstücke können auch als 
portopflichtige Dienstsachen übersendet werden. « 
II Gebühren und Auslagen können mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Beteiligten 
durch einen Boten eingehoben werden; der Notar kann dafür die Postanweisungsgebühr 
beanspruchen. 
Artikel 5. 
Merer Für jedes Geschäft ist ohne Rücksicht auf die Zahl der dabei Beteiligten nur eine 
Gebühr zu erheben.
	        
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