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m Andernfalls erfolgt die Bestimmung des Gegenstandswertes nach den besonderen Vorschriften
dieser Verordnung und in Ermanglung von solchen besonderen Vorschriften nach vernünftigem Ermessen.
Artikel 11.
Wertgebühren. 1 Bei der Berechnung der Gebühren nach dem Werte bleiben Bruchteile eines Pfennigs
außer Ansatz. Pfennigbeträge, die nicht durch zehn teilbar sind, werden auf zehn aufgerundet.
Die Mindestgebühr beträgt eine Mark.
Artikel 12.
Die volle Wertgebühr beträgt
1. bei einem Gegenstandswerte bis zu 1000 Mark einschließlich Eins vom Hundert,
2. bei einem Gegenstandswerte von mehr als 1000 Mark
für den Teilbetrag bis zu 1000 Mark- . Eins vom Hundert,
über 1000 Mark bis zu 2000 Mark- . fünf Zehnteile vom Hundert,
über 2000 Mark bis zu 10000 Mark zwei Zehnteile vom Hundert,
über 10 000 Mark bis zu 50000 Mark- ein Zehnteil vom Hundert,
über 50000 Mark bis zu 100 000 Mark . ein Zwanzigteil vom Hundert,
3.# bei einem Gegenstandswerte von mehr als 100 000 Mark
für den Betrag bis zu 200 0O000 Mark . .Eins vom Tausend,
über 200 000 Mark bis zu 500 000 Mark- . .füanehnteilevomTausend,
über500000Matk. . . . . . ein Zehnteil vom Tausend.
Artikel 13.
Zeitgebühren. Für die Berechnung der Zeitgebühr kommt nicht bloß die auf die Vornahme des
Geschäfts selbst, sondern auch die auf die Abwicklung des Geschäfts (Besprechungen, Akten-
einsicht, Prüfung von Rechnungen usw.) verwendete Zeit in Anschlag, mit Ausnahme der
Zeit für die nach Art. 30, 35 des Notariatsgesetzes erforderliche Einsicht des Grundbuch
Artikel 14.
Die Zeitgebühr wird nach Stunden bemessen. Ist die insgesamt für ein Geschäft
aufgewendete Zeit geringer als eine Stunde oder ergibt sich bei der Zusammenrechnung
außer vollen Stunden noch ein Bruchteil, so wird zur vollen Stunde aufgerundet.
Artikel 15.
Die Zeitgebühr beträgt drei Mark für jede Stunde.
Artikel 16.
1Nimmt ein Geschäft, für das eine Wertgebühr anzusetzen wäre, soviel Zeit in Anspruch, daß die
Zeitgebühr dafür sich höher berechnen würde als die Wertgebühr, so kann der Notar die Zeitgebühr be-
anspruchen.