Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Artikel 20. 
Geschäfte ohne Für alle Amtsgeschäfte, über welche in dieser Verordnung keine Bestimmung getroffen 
eiren ist, erhält der Notar die Zeitgebühr. 
bestimmung. Artikel 21 
rtike 
Nutzlose oder 1 Ist ein von einem Notar vorgenommenes Amtzsgeschäft nutzlos oder unwirksam, so hat 
t der Notar keine Gebühren zu beanspruchen, wenn er die Nutzlosigkeit oder Unwirksamkeit 
verschuldet hat. 
v„ Das gleiche gilt von der Erstattung nutzloser Auslagen und Schreibgebühren. 
Zweiter Abschnitt. 
Beurkundung von KRechtsgeschäften, von sonstigen Erklärungen, 
von Vorgängen und von Jattsachen. 
Artikel 22. 
##f, ausch- 1 Für die Beurkundung von Kauf-, Tausch-, Übergabs= und Teilungsverträgen, Gesell- 
Teilungs= u. schaftsverträgen, Miet-, Pacht-, und Werkverträgen wird die volle Wertgebühr erhoben. 
Gelelschaft 2 Verträge, durch welche sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück 
im2:“1 oder an einer beweglichen Sache zu übertragen oder ein den Grundstücken gleichstehendes 
Recht zu bestellen oder zu übertragen, ferner Verträge, durch welche sich jemand verpflichtet, 
sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens oder 
sonst eine Vermögensmasse oder einen Bruchteil davon zu übertragen, sind mit der Gebühr 
des Abs. 1 zu belegen, wenn nicht in den nachfolgenden Artikeln etwas anderes bestimmt ist. 
Artikel 23. 
Ver- 1 Für die Vornahme von öffentlichen Versteigerungen, einschließlich der zugehörigen Be- 
steigerungen. urkundung, werden fünfzehn Zehnteile der vollen Wertgebühr erhoben. 
II Wird bei einer öffentlichen Versteigerung von Grundstücken der Zuschlag auf die für 
die einzelnen Grundstücke gelegten Gebote erteilt, so ist die Gebühr nach den Einzelpreisen 
zu berechnen. 
III Bei der öffentlichen Versteigerung von beweglichen Sachen und von Nutzungen, für 
welche nicht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, ist die Gebühr stets 
aus dem Gesamterlöse zu berechnen. 
IV Die Gebühr des Abs. 1, 2 wird bei der öffentlichen Versteigerung von Grundstücken 
auch dann erhoben, wenn dem Notar nicht die Versteigerung selbst, sondern lediglich die 
Beurkundung des Ergebnisses der Versteigerung übertragen ist und die Gesamtsumme der 
Kaufpreise wenigstens 300 Mark beträgt.
	        
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