Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Verfügungen 
von Todes 
wegen. 
Erbverzichte. 
Unterhalts- 
verträge. 
Leibreuten- 
verträge, 
Versicherungs- 
verträge. 
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II Wird in einem vom Notar beurkundeten Ehevertrag außer anderen Vertragsbestimmungen 
auch über die religiöse Erziehung der Kinder eine Verfügung getroffen, so steht hiefür dem 
Notar keine besondere Gebühr zu. 
Artikel 27. 
1 Für die Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen sowie der in § 2301 
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Schenkungsversprechen, Schuldversprechen 
und Schuldanerkenntnisse werden fünf Zehnteile der Wertgebühr nach dem Reinwerte des 
Gegenstands erhoben, über den verfügt wird, jedoch nicht weniger als fünf Mark. 
1 Die Gebühr des Abs. 1 wird auch dann erhoben, wenn ein Testament nach 
§ 2238 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Übergabe einer Schrift errichtet wird, jedoch 
nicht dann, wenn ein nach § 2231 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schon errichtetes 
Testament lediglich zur Üübernahme in die amtliche Verwahrung übergeben wird. 
II Enthält die Verfügung von Todes wegen lediglich Anordnungen nicht vermögens- 
rechtlicher Art, so steht dem Notar eine Gebühr von drei Mark zu. 
1IV7 Enthält die Verfügung von Todes wegen Nachträge, Ergänzungen oder Erläuterungen 
zu einer letztwilligen Verfügung, so erhält der Notar, wenn die letztwillige Verfügung von 
ihm beurkundet worden ist, eine Gebühr von drei Mark, andernfalls drei Zehnteile der 
vollen Wertgebühr, jedoch nicht weniger als fünf Mark. 
VIst ein Ehevertrag mit einem Erbvertrage verbunden, so wird nur eine Gebühr, und 
zwar die höhere, erhoben. 
VW Für die Beurkundung eines Erbverzichtsvertrags oder eines Vertrags, durch den ein 
Erbverzicht aufgehoben wird, wird die Zeitgebühr, jedoch nicht weniger als fünf Mark 
erhoben. Die gleiche Gebühr wird erhoben für die Beurkundung des Verzichts eines 
anteilsberechtigten Abkömmlings vor dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf 
den Anteil an dieser und für die Beurkundung eines Vertrags, durch den ein solcher 
Verzicht aufgehoben wird. 
Artikel 28. 
Für die Beurkundung von Unterhaltsverträgen zwischen dem Vater eines unehelichen 
Kindes und diesem oder von Verträgen über eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende 
Abfindung, sowie für die Beurkundung einer Vereinbarung zwischen dem Vater eines un- 
ehelichen Kindes und der Mutter über die der Mutter aus der Beiwohnung und der Ent- 
bindung entstandenen Ansprüche wird die Zeitgebühr erhoben. 
Artikel 29. 
1 Für die Beurkundung von Leibrenten-, Renten= und sonstigen Verträgen, durch die 
das Recht auf zu gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen für eine oder mehrere bestimmte
	        
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