Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 137 
der Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Altien, sowie für 
die Aufnahme des Protokolls über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen sonstiger Ge- 
sellschaften und Vereinigungen oder ihrer Organe werden Gebühren, wie folgt, erhoben: 
1. Betrifft die Beratung und die Beschlußfassung die Verteilung des Geschäfts- 
gewinns oder die Verteilung von Gesellschaftsvermögen, so wird nach dem Be- 
trage der zur Verteilung gelangenden Werte, betrifft die Beratung und die Be- 
schlußfassung die Erhöhung oder die Herabsetzung des Grund= oder Aktienkapitals, 
so wird nach dem Betrage der beschlossenen Erhöhung oder Herabsetzung die 
Wertgebühr, jedoch nicht mehr als fünfhundert Mark und nicht weniger als 
vierundzwanzig Mark erhoben. 
2. Betrifft die Beratung und Beschlußfassung Satzungsänderungen, Wahl von Ge- 
sellschaftsorganen, Abhör und Genehmigung von Rechnungen, Aufstellung von 
Voranschlägen oder sonstige in Nr. 1 nicht erwähnte Gegenstände, so beträgt die 
Gebühr vierundzwanzig Mark. 
3. Treffen Gegenstände, die unter die Vorschrift der Nr. 2 fallen, in derselben 
Sitzung mit solchen Gegenständen zusammen, welche die Erhebung der Gebühr 
nach Nr. 1 rechtfertigen, so wird nur die letztere Gebühr erhoben. 
. Artikel 42. 
Für die Aufnahme eines Wechselprotestes oder Scheckprotestes, einschließlich der Abschrift Wechsel. u. 
des Protestes, kommt dem Notar eine Gebühr von fünf Mark zu. Die Gebühr wird Schecproteste. 
auch dann erhoben, wenn nach dem Beginne des Protestakts der Schuldner freiwillig 
Zahlung leistet oder eine Quittung über die erfolgte Zahlung der Wechsel= oder Scheck- 
summe vorlegt. 
Artikel 43. 
! Für die zum Zwecke der Feststellung des Datums einer Privaturkunde (Amz3PO. Feststellung 
Art. 33) erteilte Bescheinigung über die Vorlage einer Urkunde wird eine Gebühr von de- Fen 
einer Mark erhoben. urkunden. 
IIDie Gebühr umfaßt auch die Vergütung für die Eintragung in das vorgeschriebene Buch. 
Artikel 44. 
1! Für Zeugnisse über Gegenstände der amtlichen Wirksamkeit des Notars, z. B. über Zeugnisse u. 
das Vorhandensein einer Notariatsurkunde, ferner für Lebensbescheinigungen und ähnliche ein- Festielungen 
fache Zeugnisse, die nicht in Protokollform niedergelegt werden und nicht mehr als eine Gegeustände 
Seite zu zwanzig Zeilen mit durchschnittlich zwölf Silben in Anspruch nehmen, wird eine nennch 
Gebühr von einer Mark erhoben. 
II Für umfangreichere Zeugnisse und Bescheinigungen und für solche, die in Protokollform 
gebracht sind, wird die Zeitgebühr erhoben. 41*
	        
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