Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Verwahrung 
von Privat- 
urkunden. 
übernahme 
von 
Testamenten. 
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II Für die Versteigerung selbst einschließlich der Beurkundung derselben und der Erteilung 
des Zuschlags erhält der Notar die im Art. 23 bestimmte Gebühr. 
III Die Gebühr des Abs. 1 fällt an mit der Bestimmung des Versteigerungstermins. 
Wird das Verfahren vor der Bestimmung des Versteigerungstermins eingestellt oder auf- 
gehoben, so erhält der Notar eine Gebühr von fünf Mark. 
Artikel 53. 
Für die auf Antrag vorgenommene Bestimmung eines zweiten und jeden folgenden 
Versteigerungstermins in demselben Verfahren erhält der Notar eine Gebühr von fünf Mark. 
Fünfter Abschnitt. 
Verwahrung von Privaturkunden und von Testamenten. 
Eröffnung von Testamenten. 
Artikel 54. 
! Für die Verwahrung einer Urkunde, die nicht ein Testament oder einen Erbvertrag 
enthält, und für die Rückgabe einer solchen zur Verwahrung übernommenen Urkunde an den 
Beteiligten wird je eine Gebühr von zwei Mark erhoben. 
I! Die Gebühr für die UÜbernahme umfaßt die Vergütung für die Beurkundung der Über- 
nahme, die Erteilung des Hinterlegungsscheins und die Verwahrung, die Gebühr für die 
Rückgabe die Vergütung für das Aussuchen, die Rückgabe und die über die Rückgabe auf- 
genommene Urkunde. 
III Für die vorübergehende Verwahrung von Urkunden, die dem Notar zum Zwecke der 
Vorbereitung eines Amtsgeschäfts übergeben sind, wird keine Gebühr erhoben. 
Artikel 55. 
1 Für die Übernahme eines Testaments in die besondere amtliche Verwahrung wird eine 
Gebühr von fünf Mark erhoben. 
IIDie Gebühr umfaßt die Vergütung für die Übernahme, für deren Beurkundung und 
für die Verwahrung selbst. 
III Die Übernahme der von dem Notar selbst beurkundeten und im Anschlusse daran in 
die besondere amtliche Verwahrung übernommenen Testamente und Erbverträge erfolgt 
gebührenfrei. Ebenso die neuerliche Übernahme solcher gemeinschaftlicher Testamente und 
gegenseitiger Erbverträge, die nach dem Tode des einen Erblassers zum Zwecke der Eröffnung 
aus der besonderen amtlichen Verwahrung des Notariats genommen worden sind und nach 
der Eröffnung gemäß den §§ 2273, 2300 des Bäürgerlichen Gesetzbuchs wieder dorthin
	        
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