Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 141 
zurückgebracht werden. Das gleiche gilt von der Übernahme und der neuerlichen Übernahme 
solcher eigenhändig errichteten Testamente, die von dem Notar gegen Entrichtung der in den 
Art. 27, 82 bestimmten Gebühr entworfen sind und alsbald demselben Notar in die besondere 
amtliche Verwahrung übergeben werden. 
IV Die Ubernahme der nach § 41 Abs. 2 der Nachlaßordnung eingehenden Mitteilungen 
erfolgt stets gebührenfrei. 
V Für die Erteilung eines Hinterlegungsscheins wird in keinem Falle eine Gebühr be- 
rechnet. 
Artikel 56. 
1 Für die Zurückgabe eines in die besondere amtliche Verwahrung übernommenen Testa= Zurückgabe 
ments und deren Beurkundung kommt dem Notar eine Gebühr von drei Mark und fünfzig übessnung 
Pfennigen zu. eines 
II Für die Übersendung eines bei ihm errichteten oder verwahrten Testaments an eine Testaments. 
andere Verwahrungsbehörde zum Zwecke der Ubernahme in die besondere amtliche Verwahrung 
erhält der Notar eine Gebühr von einer Mark. 
Artikel 57. 
Für die nach dem Tode des Erblassers erfolgende Ablieferung der Verfügungen von Ablieferung 
Todes wegen an das Nachlaßgericht erhält der Notar keine Gebühr. Er hat jedoch Anspruch an das 
auf Schreibgebühren für die etwa zurückzubehaltende beglaubigte Abschrift. Fuche " 
Artikel 58. 
! Für die Eröffnung eines Testaments oder Erbvertrags erhält der Notar eine Gebühr Eröffnung 
von drei Mark und fünfzig Pfennigen. fenen krr- 
II Die Gebühr umfaßt die Vergütung für die Vorbereitung und die Anberaumung des Todes wegen. 
Termins, die Ladungen, die Eröffnungsverhandlung und das darüber aufgenommene Protokoll. 
III Sind gleichzeitig mehrere Verfügungen desselben Erblassers von demselben Notar zu 
eröffnen, so steht die Gebühr nur einmal zu. 
IV Für die Abgabe der Akten an das Nachlaßgericht erhält der Notar keine Gebühr; für 
die etwa erforderliche Zurückbehaltung einer Abschrift der Verfügung von Todes wegen 
erhält er die Schreibgebühr.
	        
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