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Artikel 61.
1 Die Vorschrift in Art. 60 Abs. 1 gilt auch für die Beurkundung der Erklärungen Aufhebung
über die Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstücke (BGB. § 875) einschließlich der von Rechten
Löschungsbewilligung (GBdO. 8§19). Werden die Erklärungen nicht im Anschluß an das crundutcken.
Rechtsgeschäft, auf dem sie beruhen, beurkundet, so wird die Gebühr des Art. 24 Abs. 3 erhoben.
II Die Gebühr des Abs. 1 hat der Notar auch zu beanspruchen für die Beurkundung
eines Verzichts auf eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld (BGB. § 1168), sowie
für die Beurkundung eines Empfangsbekenntnisses über eine durch Oypothek gesicherte Forderung.
Al Für die Beurkundung der Erklärung der Zustimmung des Eigentümers zur Löschung
einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld wird, wenn der Gegenstandswert mehr als
2000 Mark beträgt, eine Gebühr von zwei Mark, andernfalls eine Gebühr von einer Mark
erhoben.
Artikel 62.
Die Vorschrift des Art. 60 Abs. 1 gilt auch für die Beurkundung der Erklärungen Anderung
über die Anderung des Inhalts oder des Ranges eines Rechtes an einem Grundstücke. n
Werden die Erklärungen nicht im Anschluß an das Rechtsgeschäft, auf dem sie beruhen, von Rechten
beurkundet, so wird die Gebühr des Art. 24 Abs. 3 erhoben. an
Grundstücken.
Artikel 63.
1Für die Beurkundung von Eintragungsanträgen, welche im Zusammenhange mit den Eintragungs
zugrunde liegenden Rechtsgeschäften oder den Eintragungsbewilligungen in ein und derselben ancrae
Urkunde stattfindet, werden keine besonderen Gebühren erhoben. Das gleiche gilt für die urkundungen
Eintragungsanträge, welche der Notar im Anschluß an eine von ihm vorgenommene Beur= in Grundbuch
kundung oder Beglaubigung auf Grund besonderer Ermächtigung seitens der Beteiligten sachen.
oder auf Grund des § 15 der Grundbuchordnung stellt.
II Für die aus Anlaß der Beurkundung eines Ehevertrags erfolgende Beurkundung des
Antrags auf Eintragung des Güterstands in das Grundbuch und für die Vermittlung der
Eintragung erhält der Notar eine Gebühr von zwei Mark, gleichviel ob die Beurkundung
des Antrags im unmittelbaren Anschluß an die Beurkundung des Ehevertrags oder in
gesonderter Urkunde erfolgt.
III Für die selbständige Beurkundung von sonstigen Eintragungsanträgen erhält der Notar,
wenn der Wert des Gegenstands nicht mehr als 300 Mark beträgt, eine Gebühr von
einer Mark, andernfalls die Zeitgebühr, jedoch nicht mehr als die Gebühr des Art. 24 Abs. 1.
IV Für die Beurkundung aller derjenigen Geschäfte in Grundbuchsachen, für welche in
der Notariatsgebührenordnung besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, wird die Gebühr
des Abs. 3 erhoben.
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