Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Artikel 75. 
Einsicht Für die Gestattung der Einsicht in die Verlassenschaftsakten des älteren Rechtes der 
der Akten. Landesteile r. d. Rh., für die Gestattung der Einsicht in die Akten über die Vermittlung 
der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses oder des Gesamtguts einer ehelichen 
oder fortgesetzten Gütergemeinschaft, in die Testamentseröffnungs= und Zwangsversteigerungs- 
akten, sowie in die Wechsel= und Scheckprotest-Sammlung und in das Buch für die Ein- 
tragungen zur Feststellung des Datums von Privaturkunden kann eine Gebühr nicht bean- 
sprucht werden. 
Artikel 76. 
Schreibgebühr 1Erteilt der Notar eine beglaubigte oder unbeglaubigte Abschrift, so erhält er eine 
fürAbschriften. Gebühr von einer Mark und zwanzig Pfennigen (Grundgebühr) und, wenn die Abschrift 
mehr als vier Seiten umfaßt, für jede weitere Seite eine Gebühr von zwanzig Pfennigen 
(Seitengebühr). Die Seite muß mindestens zwanzig Zeilen, die Zeile durchschnittlich 
zwölf Silben enthalten. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet. Die Schreib- 
gebühren werden auch dann erhoben, wenn die Abschrift auf mechanischem Wege hergestellt ist. 
II Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch Anwendung, wenn die Abschrift mit der 
Schreibmaschine oder mittels Buchdrucks hergestellt wird. Enthält jedoch die Seite einer 
solchen Abschrift mindestens dreißig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben, so erhält der 
Notar für die vierte und jede weitere Seite eine Seitengebühr von dreißig Pfennigen. 
III Für Schriftstücke, die in fremden Sprachen abgefaßt sind, für Schriftstücke in tabel- 
larischer Form, sowie für Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Handzeichnungen erhält der 
Notar als Schreibgebühr eine Zeitgebühr in der Höhe von einer Mark für die Stunde. 
I7 Für die Erteilung der dem Grundbuchamte zur Verwahrung bei den Grundbuch- 
anlagen vorzulegenden Abschriften und Auszüge wird eine Grundgebühr nicht erhoben; der 
Notar hat jedoch für jede Seite eine Seitengebühr von zwanzig Pfennigen, im Falle des 
Abs. 2 Satz 2 eine solche von dreißig Pfennigen und im Falle des Abs. 3 die dort vor- 
gesehene Gebühr zu beanspruchen. Diese Vorschrift gilt auch für die Erteilung sogenannter 
Notizen über den Inhalt einer Urkunde. 
Artikel 77. 
1 Für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift von einer Urkunde, die dem Notar zum 
Zwecke der Beglaubigung der Abschrift vorgelegt worden ist, wird die gleiche Gebühr er- 
hoben, wie für die Erteilung einer Abschrift einer Urkunde aus der Urkundensammlung 
des Notars.
	        
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