Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 147 
II Wird außer der Hauptschrift auch die Abschrift dem Notar vorgelegt und nur um die 
Beglaubigung der Ubereinstimmung ersucht, so steht dem Notar die gleiche Gebühr zu, wie 
wenn die Abschrift von ihm angefertigt worden wäre. 
nI Die Vorschriften in Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung auf die Auszüge. 
Artikel 78. 
! Für die Erteilung einer Ausfertigung steht dem Notar die gleiche Gebühr zu wie für Schreibgebühr 
die Erteilung einer Abschrift. für Aus- 
fertt . 
II Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel erhält der Notar eine Gebühr von einer 
Mark. War die Prüfung des Eintritts einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge not- 
wendig (ZPO. 88 726—729), so beträgt die Gebühr zwei Mark. 
Artikel 79. 
Für die Herstellung der Urschrift der Urkunden erhält der Notar keine Schreibgebühr. Schreibgebühr 
für Urschriften. 
Artikel 80. 
Für die Erhebung von Schreibgebühren im Zwangsversteigerungsverfahren ist Art. 7 Schreibgebühr 
in Zwangs- 
Abs. 2 Satz 2 des Kostengesetzes maßgebend. versteige 
rungssachen. 
Neunter Abschnitt. 
Nebengeschäfte. 
Artikel 81. 
1 Für die Erteilung eines mündlichen Rates steht dem Notar keine Gebühr zu, wenn Erteilung 
der Rat von Eingesessenen des Amtsgerichtsbezirks, in dem der Notar seinen Amtssitz hat, von Nat 
in ihrem eigenen Interesse oder im Interesse ihrer Angehörigen erbeten wird und sich auf undGutachten. 
Gegenstände bezieht, die zur Zuständigkeit der Notare gehören. Im übrigen gebührt dem 
Notar die Zeitgebühr, doch entfällt diese, wenn es auf Grund der Erteilung des Rates 
zur Beurkundung eines Geschäfts kommt. 
II Die Gebühr für die Erteilung eines von einem Beteiligten verlangten schriftlichen 
Gutachtens richtet sich nach der Vereinbarung mit dem Beteiligten, mangels einer solchen 
nach billigem Ermessen. Für Gutachten über Gegenstände, die nicht zur Zuständigkeit der 
Notare gehören, haben die Notare nach dieser Verordnung keine Gebühren zu beanspruchen.
	        
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