Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Entwerfen 
urkunden. 
Liquidationen 
und 
Berechnungen. 
Bekannt- 
machungen. 
Ersatz barer 
Auslagen. 
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Artikel 82. 
1! Für das Entwerfen von Privaturkunden steht dem Notar dieselbe Gebühr zu, welche 
von Privat= er für die notarielle Beurkundung zu erhalten hätte. 
II Errichtet der Notar späterhin auf Grund des Entwurfs eine öffentliche Urkunde, so 
hat er für diese Beurkundung nur die Zeitgebühr zu beanspruchen, wenn diese geringer ist 
als die sonst anzusetzende Gebühr. 
Artikel 83. 
Für die Bearbeitung von Liquidationen und Berechnungen hat der Notar die Zeit- 
gebühr zu beanspruchen. 
Artikel 84. 
Für die Abfassung öffentlicher Bekanntmachungen wird eine Gebühr von einer Mark 
erhoben. 
Umfaßt jedoch die öffentliche Bekanntmachung mehr als eine Seite von zwanzig 
Zeilen mit durchschnittlich zwölf Silben, so wird für jede weitere ganz oder teilweise in 
Anspruch genommene Seite gleichfalls eine Mark vergütet. 
Zehnter Abschnitt. 
Auslagen. 
Artikel 85. 
An baren Auslagen dürfen nur erhoben werden: 
1. 
Sr n 
Die Postgebühren und Botenlöhne, welche nicht durch den Pauschsatz (Art. 86) 
gedeckt sind, sowie die Telegraphengebühren und die im Fernsprechverkehre zu 
entrichtenden Einzelgebühren (Gesprächsgebühr); 
die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter entstehenden Kosten; 
die an Zeugen, Sachverständige, Auskunftspersonen, Dolmetscher, Ausrufer, Aus- 
scheller und sonstige notwendige Hilfspersonen zu zahlenden Beträge; 
die an andere Behörden oder Beamte, insbesondere an den zugezogenen zweiten 
Notar oder an Rechtsanwälte für deren Tätigkeit zu zahlenden Beträge; 
die zur Entrichtung der dem Staate, dem Reiche und den Gemeinden anfallenden 
Gebühren und Stempel gemachten Vorschüsse sowie die aus Anlaß eines Amts- 
geschäfts für einen Beteiligten an Privatpersonen ausgelegten Beträge; 
die bei Versteigerungen außerhalb der Amtsräume für die Benützung eines Ge- 
schäftszimmers gezahlten Beträge; 
die auf die Einsicht des Grundbuchs eines nicht am Sitze des Notariats be- 
findlichen Amtsgerichts erwachsenden Kosten, soweit diese die Kosten eines Grund- 
buchauszugs nicht übersteigen.
	        
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