Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Artikel 100. 
Ein Notar, der mit eigenem Wagen und eigenen Pferden oder mit einem eigenen 
Kraftwagen versehen ist, darf, wenn er sich dieses Gefährtes zu Dienstreisen bedient, die 
Kosten aufrechnen, welche nach den Vorschriften der vorhergehenden Artikel erwachsen wären, 
wenn er sich eines gemieteten Beförderungsmittels bedient hätte. 
Artikel 101. 
Dienstreisen 1 Legt ein Notar bei einer Dienstreise den Weg zu Fuß oder unter Benützung eines 
cdenn Fanekpk Fahrrads oder Kraftrads zurück, so hat er Anspruch auf eine Reisekostenvergütung von 
oder Kraftrad. zwanzig Pfennigen oder, wenn er einen Gehilfen zuzieht, auf eine solche von dreißig Pfennigen 
für jeden vollen Kilometer des Hin= und Rückwegs. Bruchteile von Kilometern werden 
für voll gerechnet. 
II War die Benützung von Eisenbahn, Dampfschiff oder Gefährt den Umständen nach 
möglich, so darf die Gebühr des Abs. 1 den Betrag nicht übersteigen, der bei Benützung 
dieser Beförderungsmittel entstanden wäre. 
Artikel 102. 
Mehrere Nimmt der Notar bei einer und derselben Dienstreise mehrere Geschäfte mit verschiedenen 
arschie Beteiligten vor, so hat er die Reisegebühren nur einmal zu beanspruchen. 
Dienstreise. 
Artikel 103. 
Verteilung 1 Haben mehrere Personen, die bei verschiedenen Geschäften beteiligt sind, eine und die- 
Peeseergen selbe Dienstreise veranlaßt, so sind die Reisegebühren unter sie nach Verhältnis der ihnen 
zur Last fallenden Notariatsgebühren zu verteilen; kleinere Geschäfte können dabei unberück- 
sichtigt bleiben. 
II Das gleiche gilt, wenn auf der Reise erst andere Geschäfte hinzukommen. 
Artikel 104. 
Auslagen für Für die Beförderung des notwendigen Reisegepäcks werden dem Notar die tatsächlich 
Reisegepäck, erwachsenen Auslagen vergütet. 
Artikel 105. 
Tagegelder Die Richter und Gerichtsschreiber der Amtsgerichte erhalten für auswärtige Geschäfte, 
geeilmonen die sie als Notariatsverweser vornehmen, Tagegelder und Reisekosten ausschließlich nach den- 
der Verweser, jenigen Vorschriften vergütet, welche für die Vornahme auswärtiger Geschäfte im Richteramt 
oder Gerichtsschreiberamt gelten.
	        
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